Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
2.2.3 EU
In der EU gilt im Bereich der Einlagensicherung die Richtlinie 2014/49/EU19 (Einlagensicherungsrichtlinie; ersetzt die bisherige Richtlinie 94/19/EG aus dem Jahr 1994). Sie sieht vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat ein oder mehrere Einlagensicherungssysteme aufbaut. Jedes Kreditinstitut eines Mitgliedstaates muss einem solchen System angehören. Die Deckungssumme beträgt EUR 100‘000 pro Einlegerin oder Einleger und Kreditinstitut, zudem darf die Auszahlungsfrist ab 2024 sieben Arbeitstage in der Regel nicht überschreiten. Die Einlagensicherungssysteme der Mitgliedstaaten müssen zu mindestens 70 % ex-ante finanziert sein und dazu einen Deckungsgrad von 0,8 % der gesicherten Einlagen ihrer Mitgliedinstitute aufweisen. Gemäss der Richtlinie müssen die Beiträge an die Einlagensicherungssysteme auf der Höhe der gedeckten Einlagen und des Risikos, dem das entsprechende Mitgliedinstitut ausgesetzt ist, beruhen. Reichen die Mittel der Einlagensicherung nicht aus, müssen die Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungs-regelungen verfügen.
Die EU-Kommission hat Ende November 2015 zusätzlich einen Vorschlag für ein einheitliches Europäisches Einlagenversicherungssystem EDIS (European Deposit Insurance Scheme) veröffentlicht. EDIS soll auf den bestehenden nationalen Einlagensicherungssystemen aufgebaut werden. Die Teilnahme an diesem System wäre für Euro-Mitgliedstaaten sowie diejenigen verpflichtend, die sich dem Einheitlichen Überwachungsmechanismus der Bankenunion freiwillig angeschlossen haben. Den übrigen EU-Mitgliedstaaten, die sich der Bankenunion anschliessen wollen, würde sie ebenfalls offenstehen. Vorgesehen ist eine dreistufige Einführung des EDIS: In einer ersten Phase ist EDIS als Rückversicherung für die nationalen Einlagensicherungssysteme vorgesehen, wenn deren Mittel vollständig ausgeschöpft sind. In der zweiten Phase würde das EDIS in Form einer Mitversicherung im Bedarfsfall einen Teil der Kosten übernehmen. Der vom EDIS übernommene Anteil würde über diesen Zeitraum schrittweise erhöht. Dadurch würde eine stärkere Risikoverteilung zwischen den nationalen Systemen eingeführt. Ab 2024 würde das EDIS dann alleine für Sicherungsfälle aufkommen. Ab diesem Zeitpunkt würden auch der Einheitliche Abwicklungsmechanismus und die Anforderungen der Einlagensicherungsrichtlinie vollständig greifen.
Ein europäischer Einlagensicherungsfonds soll gleich zu Beginn eingerichtet und durch risikogewichtete Beiträge der Banken, die von den Beiträgen an die nationalen Systeme abgezogen werden können, finanziert werden. Parallel zur Einführung des EDIS möchte die Kommission Massnahmen vorantreiben, um die Risiken in den einzelnen Mitgliedsländern zu mindern und gleiche Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Dazu sollen beispielsweise nationale Wahlmöglichkeiten sowie Ermessensspielräume in Regulierung und Aufsicht abgebaut, die Konvergenz des Insolvenzrechts gemäss Aktionsplan zur Kapitalmarktunion vorangetrieben, sowie die noch ausstehenden Teile der internationalen Regulierungsagenda zügig umgesetzt werden.
19 Richtlinie 2014/49/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 173/149