Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

einzuhalten, müssen die Banken entsprechende Vorbereitungsmassnahmen treffen (Art. 37h Abs. 3 Bst. d VE-BankG).

– Finanzierungsart: Die Banken werden verpflichtet, im Umfang der Hälfte ihrer Beitragsverpflichtungen leicht verwertbare Wertschriften von hoher Qualität oder Schweizer Franken in bar bei einer sicheren Drittverwahrungsstelle zu hinterlegen oder Bardarlehen zu Gunsten des Trägers der Einlagensicherung zu gewähren (Art. 37h Abs. 3 Bst. c VE-BankG). Die Auswirkungen dieser Anpassungen auf die Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen der Banken werden auf Verordnungsstufe noch zu konkretisieren sein. Nach heutigem Stand der Überlegungen bleibt bei der Besicherung der Beitragsverpflichtung die gesamte unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung bestehen (Ausserbilanzposition). In der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201224 (LiqV) dürfte die Abflussrate auf der Zahlungsverpflichtung von 50 % auf 40 % zu reduzieren sein. Bei der allenfalls kommenden NSFR (Entscheid des Bundesrates auf Ende 2019 geplant) wird eine den internationalen Vorgaben entsprechende Umsetzung angestrebt. In der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201225 (ERV) ist schliesslich angedacht, dass Positionen gegenüber der Einlagensicherung mit dem Risikogewicht von 20 % berechnet werden. Bezüglich den bilanziellen Positionen (sowohl für die Verpfändung/Bardarlehen wie auch im Anwendungsfall) fehlt derzeit eine spezifische Regelung des anzuwendenden Risikogewichtungssatzes. Entsprechend ist derzeit konsequenterweise ein Risikogewichtungssatz von 100 % anzuwenden. Es wird aber für die bilanziellen Positionen eine explizite Regelung in die ERV aufzunehmen sein. Dabei dürfte in Anlehnung an die Risikogewichtungssätze für Forderungen gegenüber Banken allenfalls ein tieferer Risikogewichtungssatz als 100 % zur Anwendung kommen. Zur konkreten Höhe und Ausgestaltung der zukünftigen Regelung werden zu gegebener Zeit noch Diskussionen zu führen sein.

– Maximalverpflichtung: Die Maximalverpflichtung wird auf 1,6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen festgelegt, muss aber mindestens CHF 6 Mrd. betragen (Art. 37h Abs. 3 Bst. b VE-BankG).

3.1.3 Segregierung

Im Bucheffektengesetz26 wird in Artikel 11a VE-BEG die Pflicht zur getrennten Haltung von Eigen- und Kundenbeständen von der Erstverwahrungsstelle (Abs. 1), über die Drittverwahrungsstelle im Inland (Abs. 2) zur letzten Schweizer Verwahrungsstelle bei einer Auslandverwahrung (Abs. 3) eingeführt. Hinzu kommen allgemeine Informationspflichten der Verwahrungsstelle insbesondere bei der Verwahrung im Ausland (Abs. 6). Ebenfalls neu ist eine gesetzliche Erlaubnis zur Übermittlung von Daten an die ausländische Verwahrungsstelle, die im Zusammenhang mit der Verwahrung stehen (Art. 11b VE-BEG).

24 SR 952.06

25 SR 952.03

26 vgl. Fn 5