Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

und die ganze Gruppe in einem einzigen Verfahren sanieren. Die Sanierung jeder einzelnen Genossenschaftsbank wäre je nach Grösse des Verbundes u.U. nur schwer durchführbar.

Absatz 3

Absatz 3 wird terminologisch an die Neuerung in Absatz 2 angepasst.

Art. 30b Sanierungsplan

Artikel 30b übernimmt inhaltlich die derzeit auf Stufe BIV-FINMA geregelten Anforderungen an den Sanierungsplan (vgl. Art. 44 BIV-FINMA). Im Einleitungssatz wird die FINMA oder der Sanierungsbeauftragte angewiesen, die wesentlichen Grundzüge der Sanierung festzulegen und zu erläutern.

In den Buchstaben a−j werden die einzelnen Elemente aufgezählt, die gegebenenfalls im Sanierungsplan zwingend enthalten sein müssen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend:

– Buchstabe a: Artikel 31 Absatz 1 schreibt vor, unter welchen Voraussetzungen ein Sanierungsplan genehmigt werden kann. Dass diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist im Sanierungsplan darzulegen.

– Buchstabe b: Die FINMA hat zu erläutern, wie die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält (vgl. Art. 29 BankG).

– Buchstabe c: Es ist die künftige Kapitalstruktur und das Geschäftsmodell der Bank darzulegen. In diesem Zusammenhang wären insbesondere auch die Auswirkungen von allfälligen Kapitalmassnahmen nach Artikel 30c aufzuzeigen.

– Buchstabe d: Es ist die wirtschaftliche Lage der Bank mittels Aufführung der Aktiven und Passiven der Bank darzustellen. Die Aktiven und Passiven sind gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b vorsichtig zu bewerten.

– Buchstabe e: Mit Genehmigung des Sanierungsplans können Organe der Bank abberufen oder neue eingesetzt werden. Zudem kann die Organisationsstruktur der Bank Anpassungen erfahren. Der Sanierungsplan hat entsprechend aufzuzeigen, wie die Organisation und Führung der Bank nach Abschluss des Sanierungsverfahrens aussehen wird. Die Organisation kann dabei in Form eines Organigramms dargestellt werden. Im Einzelfall muss entschieden werden, welche der bisherigen Bankorgane auch nach der Sanierung eine Führungsposition ausüben sollen. Generell gilt, dass nur solche Organe ihre Stellung behalten sollten, deren weitere Mitarbeit im Interesse der Bank, der Gläubiger und Eigner liegt. Die Gründe für eine solche Weiterbeschäftigung sind im Sanierungsplan darzulegen.

– Buchstabe f: Werden Organe abberufen, ist eine entsprechende Abgangsregelung im Sanierungsplan festzuhalten. Dies dient ausschliesslich der Information der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Eignerinnen und Eigner. Es