Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Insolvenzrecht
4.1.1 Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
Art. 3g Abs. 3
Gemäss neuem Absatz 3 kann der Bundesrat für wesentliche Gruppengesellschaften (vgl. Art. 2bis Abs. 1 Bst. b BankG) Vorschriften über deren finanzielle Ausstattung und Organisation erlassen. Voraussetzung ist, dass eine Gruppengesellschaft für eine systemrelevante Bank wesentliche Funktionen erfüllt. Dies ist nach Artikel 3a der Bankenverordnung vom 30. April 201427 (BankV) dann der Fall, wenn die Funktionen notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Handel und Abwicklung sowie Recht und Compliance. Bei den wesentlichen Gruppengesellschaften handelt es sich also primär um Dienstleistungsgesellschaften, die Servicedienstleistungen unterschiedlicher Art im Finanzbereich anbieten (z.B. eine Kundenplattform betreiben).
In einem Krisenfall ist denkbar, dass gewisse Geschäftsbereiche einer systemrelevanten Bank oder einer Einheit einer systemrelevanten Bankengruppe verkleinert oder vollständig heruntergefahren werden müssen, während andere Einheiten oder Geschäftsbereiche weiterhin auf die Dienstleistungen der wesentlichen Gruppengesellschaft angewiesen sind, um die systemrelevanten Funktionen aufrechtzuerhalten. Dieser Umstand kann zu einem kurzfristigen Verlust von Aufträgen für die wesentliche Gruppengesellschaft und damit zu Einbussen und gegebenenfalls zum Verlust der Rentabilität führen. Dies insbesondere dann, wenn sie ausschliesslich oder zum grössten Teil für die systemrelevante Bank tätig ist und ihre Fixkosten nicht gleichlaufend mit dem abnehmenden Auftragsvolumen zu senken vermag.
Vor diesem Hintergrund ist es zentral, dass wesentliche Gruppengesellschaften systemrelevanter Banken über genügend finanzielle Mittel verfügen, um auch bei kurzfristigen Änderungen der Auftragslage für eine gewisse Zeitdauer die für die systemrelevante Bank notwendigen Leistungen erbringen zu können. Entsprechend soll der Bundesrat Vorschriften zur finanziellen Ausstattung von wesentlichen Gruppengesellschaften erlassen. Zusätzlich soll er Vorschriften zur Organisation vorsehen, damit eine angemessene Unabhängigkeit der Organe sichergestellt und potentielle Interessenkonflikte in der schwierigen Lage verhindert werden können.
27 SR 952.02