Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

handelt sich entsprechend nicht um eine verbindliche Regelung des arbeitsrechtlichen oder vertraglichen Verhältnisses zwischen der Bank und den ausscheidenden Organen.

– Buchstabe g: Ist die Bank Teil einer Gruppe oder eines Konglomerats ist auch deren künftige Ausgestaltung im Sanierungsplan zu erläutern.

– Buchstabe h: Sanierungsmassnahmen können Eingriffe in die Rechte der Gläubigerinnen und Gläubiger zur Folge haben (z.B. beim Bail-in). Der Sanierungsplan hat aufzuzeigen, ob und wie diese Eingriffe erfolgen. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, weil die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger einer nicht-systemrelevanten Bank, falls der Sanierungsplan einen Eingriff in ihre Rechte vorsieht, nach Artikel 31a BankG das Recht haben, den Sanierungsplan innert einer von der FINMA angesetzten Frist abzulehnen.

– Buchstabe i: Nach der Genehmigung des Sanierungsplans ist die Bank berechtigt, Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285−292 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188931 (SchKG) anzufechten. Schliesst der Sanierungsplan dieses Recht aus, so sind die Gläubigerinnen und Gläubiger in dem Umfang zur Anfechtung des Sanierungsplans berechtigt, in dem der Sanierungsplan in ihre Rechte eingreift (vgl. Art. 32 Abs. 2 BankG). Vor diesem Hintergrund hat der Sanierungsplan anzugeben, ob das Anfechtungsrecht der Bank ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt für den Ausschluss der Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 39 BankG.

– Buchstabe j: Der Sanierungsplan hat gemäss Buchstabe j diejenigen Geschäfte aufzuzeigen, die einer Eintragung in das Handelsregister oder in das Grundbuch bedürfen. Die Eintragungen sind lediglich deklaratorischer Natur, da die Geschäfte unabhängig davon Rechtswirksamkeit erlangen (Art. 31d VE-BankG).

Art. 30c Kapitalmassnahmen

Absatz 1

Der Sanierungsplan kann die Reduktion von bisherigem und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital sowie die Reduktion von Forderungen vorsehen. Die Massnahmen der Wandlung und Reduktion von Forderungen (Fremdkapital) werden auch Bail-in genannt. Dabei wird zwecks Sanierung einer Bank ausschliesslich in die Passivseite der Bilanz eingegriffen. Das Eigenkapital wird gestärkt, indem die Verschuldungsquote verringert und dadurch das Verhältnis zwischen Eigenkapital und risikogewichteten Aktiva verbessert wird. Das geltende BankG erwähnt den Bail-in bereits in Artikel 31 Absatz 3. Die Einzelheiten der Massnahme sind in der BIV-FINMA geregelt (vgl. Art. 47 ff. BIV-FINMA). Neu soll der Bail-in detailliert auf Gesetzesstufe geregelt werden und dabei gewisse Anpassungen erfahren. Dies stärkt die Legitimation des Bail-in, verbessert dessen Durchsetzbarkeit und die Rechtssicherheit und setzt zudem die Vorgaben der Key Attributes des FSB

31 SR 281.1