Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

4.1.2 Massnahmen bei Insolvenzgefahr

Art. 25 Voraussetzungen

Absatz 3

Infolge der schon seit Längerem erfolgten Verschiebung von Artikel 729b Absatz 2 des Obligationenrechts28 (OR) in Artikel 728c Absatz 3 OR ist der Verweis in Artikel 25 Absatz 3 BankG anzupassen29.

Art. 26 Schutzmassnahmen

Absatz 2

Nach Artikel 26 Absatz 2 BankG sorgt die FINMA für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Neu soll aus Gründen der Rechtssicherheit und im Sinne des Normzwecks ausdrücklich geregelt werden, dass ein Verzicht auf Publikation möglich ist, wenn eine solche den Zweck der Massnahme vereiteln könnte.

Art. 28 Sanierungsverfahren

Absatz 2 und 4

Hier wird entsprechend dem heutigen Verständnis der Bestimmung klargestellt, dass die FINMA zum einen individuell-konkrete Verfügungen anordnen und zum andern generell-abstrakte Verfahrensregeln für die Sanierung erlassen kann. Die gleichen Kompetenzen stehen ihr auch im Bankenkonkurs zu (vgl. Art. 34 BankG).

Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen

Absatz 2

Die bestehende Regelung in Absatz 2 wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur eine Vermögensübertragung durchgeführt werden kann, sondern auch ein Zusammenschluss mit einer anderen Gesellschaft zu einem neuen Rechtsträger oder die Übernahme durch einen anderen Rechtsträger möglich ist. Es handelt sich dabei in der Sache um Formen der Fusion nach Artikel 3 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200330 (FusG). Auf die Verwendung des Begriffs der «Fusion» wird jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen bewusst verzichtet, da die Regeln des FusG in der Bankensanierung gerade nicht zur Anwendung gelangen können. Dennoch sollen diese Formen des Zusammenschlusses mit anderen Gesellschaften auch im Rahmen der Bankensanierung offenstehen. Ein möglicher Anwendungsfall ist denkbar bei Banken, die in einem genossenschaftlichen Verbund organisiert sind. Hier könnte die FINMA die einzelnen Genossenschaften zu einer Gesellschaft zusammenschliessen

28SR 220

29AS 2007 4791

30 SR 221.301