Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Im Folgenden werden kurz die rechtlichen Bestimmungen betreffend Segregierung in den wichtigsten Referenzfinanzplätzen (EU und USA) dargestellt. Gemäss Erhebung bei den Banken (vgl. dazu unten Ziff. 5.1.3) führen die meisten Verwahrungsketten mit ausländischer Komponente in eben diese Länder.
EU
In der EU sind die Eigentumsrechte von Anlegern an Wertpapieren und anderen eigentumsähnlichen Rechten von den Rechten der Wertpapierfirma abzugrenzen (Erwägung 51 der Richtlinie 2014/65/ EU21[MiFID II]). Ferner verpflichtet Artikel 16 Absatz 8 MiFID II (Organisatorische Anforderungen) Wertpapierfirmen, die Kundinnen und Kunden gehörende Finanzinstrumente halten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Eigentumsrechte – insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma – an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente einer Kundin oder eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden. Die delegierte Richtlinie zu Mi-FID II konkretisiert diese Anforderungen dahingehend, dass Risiken für Kunden im Zusammenhang mit Verrechnungs- oder Aufrechnungsrechten und/oder Sicherungsrechten der Verwahrungsstellen, die auch Kundenbestände erfassen können, zu begrenzen sind.
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2017/59322 konkretisiert diese Anforderungen u.a. dahingehend, dass Wertpapierfirmen die Kundinnen und Kunden auf die Risiken hinzuweisen haben, wenn sie zum Abschluss von Vereinbarungen verpflichtet sind, die Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte begründen (Art. 2 Abs. 4 der Delegierten Richtline).
USA
In den USA sieht die Customer Protection Rule (Rule 15c3-3 unter dem Securities Exchange Act von 1934) vor, dass Broker-Dealer Wertschriften und flüssige Mittel ihrer Kundinnen und Kunden von ihren eigenen Geschäften trennen müssen. Für die Besicherung der Gelder von Kundinnen und Kunden müssen Broker-Dealer ein spezielles Bankkonto zugunsten ihrer Kundinnen und Kunden halten, auf welchem die Netto-Verpflichtungen des Instituts gegenüber den Kundinnen und Kunden hinterlegt sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kundenbestände im Falle eines Konkurses rasch und vollständig an die Kundinnen und Kunden zurückgegeben oder zu einem anderen Broker-Dealer transferiert werden können. Die Securities and Exchange Commission (SEC) überwacht die Einhaltung dieser Regel.
21 Richtlinie 2014/65/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L173/349
22 Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungs-pflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. L 87/500