Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Insolvenzrecht
Die Anpassungen im Bankeninsolvenzrecht, die der Bundesrat seinerzeit im Rahmen der Botschaft zu FIDLEG und FINIG vorgelegt hat, werden in der hier präsentierten Vorlage übernommen und gestützt auf in der Zwischenzeit vorgenommene weitere Abklärungen angepasst. Die Neuregelung enthält insbesondere Bestimmungen:
– zum Inhalt des Sanierungsplans (Art. 30b BankG);
– zu den Kapitalmassnahmen insbesondere zur Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und zur Reihenfolge der Wandlung nach Gattung der Forderungen (Art. 30c BankG);
– zur Gegenleistung bei Übertragung von Bankdienstleistungen und zum Wertausgleich bei Kapitalmassnahmen (Art. 31b und 31c BankG);
– zur Rechtswirkungen des Sanierungsplans (Art. 31d BankG)
– zum Beschwerdeverfahren insbesondere bei Beschwerden gegen die Genehmigung des Sanierungsplans (Art. 37gbis−37gquater BankG).
Um das schweizerische Pfandbriefsystem auch im Falle der Insolvenz einer Mitgliedsbank stabil zu halten, dürfen die Deckungswerte nicht durch konkursrechtliche Abläufe beeinträchtigt werden. Mit vorliegender Anpassung von Artikel 40 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 193023 (PfG) soll dieses Ziel erreicht und eine Grundlage für eine frühzeitige und situationsgerechte Intervention geschaffen werden. Der neue Artikel 40a VE-PfG bezweckt daneben eine zusätzliche Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Pfandbriefsystems im Falle des Konkurses einer Mitgliedsbank. Er greift im Unterschied zu Artikel 40 somit erst dann, wenn über eine Mitgliedsbank bereits der Konkurs eröffnet wurde. Insbesondere soll ein ansteckungsbedingter Zusammenbruch der zwei zentralen Pfandbriefinstitute verhindert werden. Ein solcher hätte gravierende Folgen für den ganzen Schweizer Finanzplatz. Die Anpassungen schaffen Klarheit und Transparenz über die pfandbriefbezogenen Aspekte bei der Abwicklung einer konkursiten Bank. Damit kann die Rechtssicherheit für alle Beteiligten (FINMA, Insolvenzverwalter, Pfandbriefzentralen, Mitgliedsbanken, Pfandbriefgläubigerinnen und - gläubiger, Ratingagenturen und SNB) erhöht werden.
3.1.2 Einlagensicherung
Wie weiter vorne bereits dargelegt, soll die Einlagensicherung in drei Punkten verbessert werden:
– Auszahlungsfrist: Es werden kurze 7-Tage-Fristen zur Auszahlung zum einen aus der Einlagensicherung an den Untersuchungsbeauftragen oder den Konkursliquidator und zum andern von diesen an die Einlegerinnen und Einleger eingeführt (Art. 37h Abs. 3 Bst. a und 37j VE-BankG). Um die zweite Frist