Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Abbildung: Deckungsgrad der FDIC (1990 bis September 2018)

1.6%

1.4%

1.2%

1.0%

0.8%

0.6%

0.4%

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Quelle: FDIC, Statistics at a glance (November 2018)

2.2.5 Anlegerentschädigungssystem

Verschiedene Staaten (u.a. USA, Singapur) sowie die EU sehen ein System der Anlegerentschädigung vor. Ein solches System kann beispielsweise dann zum Zug kommen, wenn die für die Kundinnen und Kunden verwahrten Wertpapiere beim Konkurs des Finanzinstituts nicht (vollständig) vorhanden sind und deshalb nicht mehr herausgegeben werden können, oder wenn die Kundinnen und Kunden (z.B. aufgrund von strafrechtlich relevanten Machenschaften im Einflussbereichs des Finanzinstituts) einen Verlust auf ihren Wertpapiergeschäften erleiden. In der Schweiz existiert derzeit kein vergleichbares System. Anlegerinnen und Anleger müssen sich an die Konkursverwaltung oder an ein Gericht wenden, um im Falle, dass eine Aus- oder Absonderung der Wertpapiere nicht möglich ist, eine Entschädigung zu erhalten. Die Vorteile einer Anlegerentschädigung wären die Stärkung des inländischen Anlegerschutzes sowie Vereinfachungen für Schweizer Finanzinstitute in der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in die EU (mit oder ohne Zweigniederlassungen). In Erwägung der Kosten eines solchen Systems, der im Rahmen von FIDLEG vorgenommenen Verbesserungen des Anlegerschutzes sowie der hier vorgeschlagenen Regelung der Segregierung im Bucheffektengesetz wurde jedoch entschieden, diesen Weg nicht weiterzuverfolgen.