Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

2.3 Segregierung

2.3.1 Internationale Grundsätze

Die International Organisation of Securities Commissions (IOSCO) empfiehlt in Prinzip 1 ihrer Recommendations Regarding the Protection of Client Assets von 2014, dass ein Intermediär (Intermediary) über die Vermögenswerte ihrer Kundinnen und Kunden stets korrekte und aktuelle Aufzeichnungen haben sollte, welche die Art, die Menge, den Standort und den Eigentumsstatus von Kundenvermögen feststellen. Werden diese bei einem Dritten verwahrt, so sollten die Aufzeichnungen auch den Standort dieser Vermögen sowie die Bedingungen vermerken, zu denen der Dritte die Vermögenswerte verwahrt. Bei der Drittverwahrung sollten die Konten so geführt werden, dass die Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden klar von denen des Intermediärs unterschieden werden können. Im Juli 2017 veröffentlichte die IOSCO einen Bericht (Thematic Review of the Adoption of the Principles set forth in IOSCO's Report: Recommendations Regarding the Protection of Client Assets), in dem festgehalten ist, dass die Schweiz bislang keine konkreten Schritte zur (vollständigen) Umsetzung von Prinzip 1 publiziert habe.

Des Weiteren empfehlen auch die Principles for Financial Market Infrastructures (PFMI) der ISOCO und des Committee on Payment and Settlement Systems (CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die Segregierung von Eigen- und Kundenvermögen bei zentralen Gegenparteien (Prinzip 14).

Im Bereich der Regulierung von kollektiven Kapitalanlagen sind die Objectives and Principles of Securities Regulation der ISOCO einschlägig. Sie enthalten ebenfalls Vorschriften zur Segregierung von Kundenvermögen.

Neben den IOSCO-Prinzipien erwähnen schliesslich auch die Key Attributes des FSB die Segregierung (Punkt 4.1 und 4.2). So sollte das gesetzliche Regelwerk betreffend die Segregierung von Vermögenswerten von Kunden klar, transparent und durchsetzbar sein, damit die effektive Umsetzung der Abwicklungsmassnahmen nicht behindert werde.

2.3.2 Segregierung im Ausland

Allgemeine Bemerkungen

Bei ausländischen Effekten führen Schweizer Verwahrungsketten in den meisten Fällen gezwungenermassen ins Ausland. In diesen Fällen bestimmt das ausländische Recht, ob und unter welchen Voraussetzungen Kundenbestände segregiert zu verwahren sind und ausgesondert werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Segregierung an sich noch keinen besseren Schutz der Rechte der Anlegerinnen und Anleger bietet. Das jeweilige nationalenRecht (z.B. Insolvenzrecht) bestimmt, ob die Rechte der Anlegerinnen und Anleger von der Art der Kontoführung (d.h. entweder nicht-segregiert, Omnibus-Kundenkontentrennung oder Einzel-Kundenkontentrennung) abhängen und entsprechend, ob segregierte Konten eine Voraussetzung oder eine hinreichende Tatsache für einen (besseren) Schutz der Anlegerrechte sind. In den meisten Rechtsordnungen dürften segregierte Konten aber mit einem (besseren) Schutz der Anlegerrechte einhergehen.