Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
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Änderung des Bankengesetzes
Absatz 5
Absatz 5 legt die Rangfolge fest, nach welcher die Forderungen bei einem Bail-in gewandelt oder reduziert werden (eine entsprechende Vorschrift findet sich bisher in Art. 48 Abs. 1 Bst. d BIV-FINMA). Die Forderungen eines nachfolgenden Rangs dürfen erst dann einbezogen werden, wenn die Inanspruchnahme des vorangehenden Rangs nicht genügt, um die Bank zu sanieren (Erschöpfungsprinzip). In einem ersten Schritt sind alle nachrangigen Forderungen zu wandeln oder zu reduzieren. Darunter fallen auch von der Bank ausgegebene Schuldinstrumente im Ergänzungskapital (T2), die als regulatorische Eigenmittel angerechnet werden können. Bei diesen Instrumenten ist die Nachrangigkeit gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 20 Abs. 3 ERV). Weiter können unter diese Bestimmung auch andere nachrangige Forderungen fallen, die keine regulatorischen Eigenmittel darstellen. So z.B. Schuldverschreibungen, die nach geltendem Recht nicht mehr als regulatorisches Kapital angerechnet werden können (sog. old style T2).
Neu folgen unter Buchstabe b Forderungen, die zur Verlusttragung im Falle der behördlichen Anordnung von Insolvenzmassnahmen ausgegeben wurden (Bail-in Bonds, Art. 126a ERV). Diese Instrumente enthalten in ihren Bedingungen eine unbedingte und unwiderrufliche Klausel, wonach sich die Gläubigerinnen und Gläubiger mit einer allfälligen durch die Aufsichtsbehörde angeordneten Wandlung oder Forderungsreduktion in einem Sanierungsverfahren einverstanden erklären (Art. 126a Abs. 1 Bst. h ERV). Die Käufer solcher Instrumente nehmen folglich, abgegolten durch eine erhöhte Zinszahlung, das Risiko auf sich, im Anwendungsfall des Bail-in die Forderung samt zukünftiger Zinszahlungen zu verlieren. Die Gläubigerinnen und Gläubiger der übrigen Forderungen der 3. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG haben demgegenüber weder der Möglichkeit einer Wandlung oder Forderungsreduktion vertraglich zugestimmt, noch schlägt sich das Risiko eines Bail-in in deren Zinsansprüchen nieder. Entsprechend wäre es grundsätzlich und unter Vorbehalt von Absatz 6 nicht angemessen, wenn diese übrigen Forderungen im gleichen Rang wie die Bail-in Bonds gewandelt würden. Die Schaffung eines zusätzlichen Rangs für Bail-in Bonds trägt diesem Umstand Rechnung. Dem ist anzufügen, dass auch jene Bail-in Bonds in Buchstabe b fallen, welche die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel nicht erfüllen. Das betrifft insbesondere diejenigen Bail-in Bonds, die aufgrund ihrer kurzen Restlaufzeit nicht mehr voll angerechnet werden dürfen (Art. 127a Abs. 1 ERV).
Im dritten Rang und vor den Einlagen folgen schliesslich alle übrigen Forderungen, mit Ausnahme der Einlagen. Auf letztere kann erst im vierten Rang und auch nur soweit zurückgegriffen werden, als sie nicht nach Artikel 37a privilegiert sind (vgl. Art. 30c Abs. 2 Bst. a VE-BankG).
Absatz 6
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll für Bail-in Bonds gelten, die durch eine Konzernobergesellschaft (Holding), die selbst nicht operativ tätig ist, an Drittgläubiger ausgegeben wurden. In einem solchen Fall gelten Bail-in Bonds gemeinhin als strukturell subordiniert (vgl. Art. 126a Abs. 1 Bst. e ERV). Bei Durchführung eines Bail-in auf Stufe Konzernobergesellschaft können nur Forderungen gegenüber dieser