Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

diglich klar, welche Aufgaben dem Untersuchungsbeauftragten im Rahmen des Mandats zukommen soll. Der beauftragten Person soll nicht nur die Verwaltung der Deckungswerte obliegen, sondern auch deren Prüfung. Sie hat dabei insbesondere sicherzustellen, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben an die Deckungswerte jederzeit eingehalten werden.

Art. 40a Separierung von Darlehen und Deckung

Allgemeine Bemerkungen

Die Anpassungen schaffen Klarheit und Transparenz über die pfandbriefbezogenen Aspekte bei der Abwicklung einer konkursiten Bank. Damit kann die Rechtssicherheit für alle Beteiligten (FINMA, Insolvenzverwalter, Pfandbriefzentralen, Mitgliedsbanken, Pfandbriefgläubigerinnen und - gläubiger, Ratingagenturen und SNB) erhöht werden. Bankenkonkurse sind komplexe Unterfangen, die unter Zeitdruck abgewickelt werden müssen. Ein klarer, weitgehend vordefinierter Abwicklungsprozess für den abgrenzbaren, pfandbriefspezifischen Teil einer Mitgliedsbank vermindert die Gesamtkomplexität und schafft ausreichend Zeit für angemessene Lösungen. Weiter kann auch das Risiko verlustreicher Notverkäufe minimiert werden. Gleichzeitig unterstützt eine klare Regelung die hohe Qualität des Pfandbriefs und hilft, dass den Banken auch in angespannten Zeiten oder gar Krisensituationen über das Pfandbriefsystem der Zugang zum Kapitalmarkt offenbleibt. Dieser Liquiditätszugang kann existenziell sein, wenn andere Finanzierungsquellen in einer solchen Situation nur noch begrenzt verfügbar sind. Seine Eignung als Instrument zur Krisenbewältigung hat der Schweizer Pfandbrief bereits in der letzten Finanzkrise eindrücklich bewiesen. Der nach Artikel 40a VE-BankG gestaltete Ablauf entspricht weitgehend den auf das Schweizer Pfandbriefsystem adaptierten Grundsätzen der Abwicklungsverfahren für gedeckte Schuldverschreibungen in wichtigen (namentlich europäischen) Staaten.

Absatz 1

Dem Schweizer Pfandbriefsystem liegen zwei zentrale Prinzipien zu Grunde: das Deckungsprinzip und das Gleichgewichtsprinzip. Jedes Darlehen im System muss gedeckt und die Deckungen immer mindestens gleich gross sein wie die Darlehensforderungen einschliesslich Zinsen. Die engen gesetzlichen Rahmenbedingungen des Pfandbriefgeschäfts führen zu einer nahezu perfekten Bilanzstruktur bei den Pfandbriefzentralen: Die Pfandbriefe und die entsprechenden Pfandbriefdarlehen haben serienweise den gleichen Nominalwert und die gleiche Laufzeit. Einzig die Zinskonditionen weichen voneinander ab. Weil die Pfandbriefzentralen ihrerseits gegenüber den Pfandbriefinvestoren in der Pflicht stehen, sind sie darauf angewiesen, dass die Mittelflüsse aus den Pfandbriefdarlehen fristgerecht und vollständig eingehen. Aus diesem Grund sind die Pfandbriefdarlehen gegen Massnahmen wie Fälligkeitsaufschub, Stundung und Kapitalmassnahmen (Bail-in) geschützt.

Während die Vorkehrungen zum Schutz des Deckungs- und Gleichgewichtsprinzips für jene Fälle bereits explizit gesetzlich geregelt sind, in denen die Mitgliedbanken in finanzielle Schieflage geraten, fehlt eine ausdrückliche Regelung für den Fall des Konkurses. Die pfandbriefrechtliche Forderungskette muss auch im Konkurs einer Mitgliedbank aufrecht erhalten bleiben. Wäre die Pfandbriefzentrale nicht mehr in der Lage, ihren Verpflichtungen gegenüber den Pfandbriefinvestoren nachzukommen,