Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

könnte dies das Pfandbriefsystem gefährden. Vor diesem Hintergrund regelt der neue Artikel 40a Absatz 1 die unmittelbaren Folgen der Konkurseröffnung. Wird über ein Mitglied der Konkurs eröffnet, ordnet die FINMA die Separierung der Darlehen und deren Deckung einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen an. Zudem werden die Darlehen durch die Konkurseröffnung wegen Insolvenzferne nicht fällig. Die Insolvenzferne der Pfandbriefdarlehen in Verbindung mit der Weiterbedienung aus dem Deckungsstock halten Deckungs- und Gleichgewichtsprinzip im ganzen Pfandbriefsystem aufrecht. Die Widerstandskraft der Pfandbriefzentralen und damit des ganzen Pfandbriefwesens wird dadurch wesentlich gestärkt.

Die Insolvenzferne ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Vergabe langfristiger Finanzierungsmittel. Würden im Falle des Konkurses einer Mitgliedsbank die gewährten Darlehen vorzeitig fällig und dadurch der Zinsenlauf gestoppt, so entstünde bei der Zentrale eine unverschuldete, aber gemäss Artikel 14 i. V. m. Artikel 12 PfG unzulässige Deckungslücke. Die mittel- und langfristigen Pfandbriefe wären weiterhin zu verzinsen, während die auf diese Ausgaben abgestimmten Einnahmen auf der Darlehensseite wegfielen. Hinzu kommt eine Stabilitätsüberlegung: Wie in der Praxis bereits eindrücklich bewiesen, ist das Pfandbriefsystem durchaus in der Lage, einen Beitrag zur Rettung angeschlagener Mitgliedsbanken zu leisten. Voraussetzung ist aber, dass sich die Pfandbriefzentrale jederzeit darauf verlassen kann, dass die vollständige und fristgerechte Bedienung ihrer Pfandbriefdarlehen bestmöglich sichergestellt ist.

Absatz 2

Der neue Absatz 2 sieht vor, dass die FINMA einen Beauftragten einsetzt, der die Verwaltung der Darlehen und der Deckung einschliesslich der eingehenden Zinsen und Rückzahlungen übernimmt. Die beauftragte Person hat diesen Auftrag so zu erfüllen, dass der Insolvenzverwaltung nach der vollständigen Befriedigung der Pfandbriefdarlehen ein möglichst grosses, verpflichtungsfreies Deckungsstock-Restvermögen zurückgegeben werden kann (vgl. auch Abs. 4).

Die beauftragte Person hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Pflichten aus den Darlehen, einschliesslich Zins- und Rückzahlungen, vollständig und fristgerecht zu erfüllen. Sie hat namentlich sicherzustellen, dass die Aktiven im Deckungsstock weiterhin bewirtschaftet werden, dass die Aktiven aus dem Deckungsstock getrennt gehalten werden, und dass die aus den Aktiven eingehenden Geldmittel als Teil des Deckungsstocks und in dessen alleinigen Verfügungsmacht verbleiben. Des Weiteren obliegt es der beauftragten Person, mit den Geldmitteln im Deckungsstock die Zinsen und Fälligkeiten der Pfandbriefdarlehen fristgerecht zu bedienen oder gegebenenfalls Aktiven zu verwerten, um Geldmittel zur Weiterbedienung oder zur vorzeitigen Rückzahlung der Pfandbriefdarlehen zu beschaffen.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Zinsen- und Tilgungszahlungen der Pfandbriefdarlehen ab der Konkurseröffnung der Mitgliedbank aus dem vorhandenen Deckungsstock geleistet werden. Der Deckungsstock kann auch für eine beschleunigte Bedienung der Pfandbriefdarlehen eingesetzt werden, solange im Gesamtsystem Gleichgewichts- und Deckungsprinzip eingehalten bleiben. Dem eingesetzten FINMA-Beauftragten stehen situativ grundsätzlich drei Instrumente für eine solche vorzeitige Bedienung zur Verfügung: Erstens eine vorzeitige Tilgung gemäss Artikel 12 Absatz 2