Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV
Ausdehnung der Weidehaltung zu reduzieren. Dieser sei gemäss SGBV in Regionen mit höheren Niederschlagsmengen allerdings Grenzen gesetzt.
Bio Suisse schlägt die Förderung des Biolandbaus und des Konsums von biologischen Nahrungsmitteln vor. Die Vision Landwirtschaft sowie BirdLife, Pro Natura, PUSCH, SP, VCS, WWF, WWF, Appenzell, WWF BE, WWF FR, WWF JU, WWF NE, WWF SH, WWF TG, WWF VS schreiben, dass die vorgesehenen Massnahmen nicht ausreichten und es zur Einhaltung des Umweltzieles insbesondere eine Reduktion der Tierbestände und eine Anpassung im Konsum weg von tierischen Kalorien brauche. Zudem fordern sie eine Verbesserung des Vollzugs in Kantonen, in denen die Critical Loads für Stickstoff überschritten sind.
5.3.4 Beurteilung der Umsetzung
5.3.4.1 Stellungnahme der Kantone Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen
Die Kantone AR, BE, BL, BS, OW, SO, TI, ZH sowie der Cercl'Air schreiben, dass die Einsatztauglichkeit der emissionsarmen Ausbringsysteme nachgewiesen worden sei – auch in der Hügellandschaft des Kanton AR. Die Kantone AI, GR, NE, TG und UR verweisen auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Massnahmen wie auch bei den Kontrollen, insbesondere aufgrund zu treffender Ausnahmeregelungen wegen betrieblichen und technischen (topographischen) Gründen. Gemäss Kanton UR sei die Umsetzung daher kaum machbar. Der Kanton GR bemerkt, dass für die Umstellung genügend Zeit einzuräumen sei. Der Kanton OW schlägt vor, Flächen ab einer Neigung von 18 Prozent von der Schleppschlauchpflicht zu befreien. Da solche Hang- und Steillagen für den Vollzug von agrarpolitischen Massnahmen bereits erfasst seien, wäre die Massnahme somit mit kleinem administrativem Aufwand umsetzbar.
Die Kantone AI, FR, LU, NE, SZ, TG, TI, und UR verweisen auf durch die Massnahmen entstehenden Mehrkosten für die Betriebe. Der Kanton TG macht auf zusätzliche Bedenken und Sorgen der Landwirte aufmerksam ("Mädlibildung" auf dem frischen Gras, Angst vor bakteriellen Verunreinigungen des Futters, Anrechnung des verfügbaren Stickstoffs in der "Suisse-Bilanz"). Die Kantone AI und UR nennen weitere technische und betriebliche Probleme, welche die Umsetzung der emissionsarmen Ausbringverfahren erschweren bzw. verunmöglichen würden: Betriebe, deren Flächen teilweise in Hanglage liegen, müssten zwei verschiedene Techniken anwenden, das zusätzlich notwendige Kontrollsystem wäre kompliziert und aufwendig, mögliche negative Auswirkungen auf die Bodenverdichtung entstünden durch den Einsatz schwerer Maschinen, die Nutzung von Hofdüngern werde gegenüber Kunstdünger benachteiligt, Schlauchsysteme würden verstopfen und die Verdünnung der Gülle würde zusätzlichen Aufwand verursachen und es entstünde generell grösserer organisatorischer Aufwand.
Die Kantone BL, BS, OW, SO sowie der Cercl'Air befürworten Kontrollen im Rahmen des ÖLN, da die Kontrolle durch die Luftreinhaltefachstellen kaum machbar sei und im Widerspruch stünde zum Ziel der Agrarpolitik, Kontrollen zu vereinfachen und zu koordinieren. Der Kanton FR, welcher die Aufnahme in die DZV ebenfalls unterstützt, merkt aber an, dass der Zeitpunkt dieser Kontrollen nicht mit dem Zeitpunkt des möglichen Fehlverhaltens übereinstimme. Der Kanton Zug ist der Ansicht, dass die Kontrollen wahlweise im Rahmen der ÖLN-Kontrollen oder durch die Luftreinhaltebehörden ausgeführt werden sollten. Der Kanton UR bemerkt ausdrücklich, dass die Luftreinhaltefachstellen für die Umsetzung der LRV zuständig seien und die Kontrollen daher nicht an die Landwirtschaftsämter delegiert werden könnten. Auch die Kantone AG, GR, NE, NW und TI lehnen es ab, dass die LRV Bestandteil des ÖLN wird.
Die Kantone AR, FR, LU, OW, SO, VS und ZG weisen im Hinblick auf Empfehlungen bzw. Vollzugshilfen auf die Bedeutung von unmissverständlichen praxis- und vollzugstauglichen Regelungen, einer klaren Definition der Ausnahmen sowie die Berücksichtigung von regionalen Unterschieden hin.
34/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394