Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur LRV
Die ÖLN KIP, welche sich in ihrer Stellungnahme nur auf die Umsetzung und Vollzugstauglichkeit der vorgesehenen Massnahmen bezieht, fügt an, dass es für die Umsetzung von entscheidender Wichtigkeit sei, dass konkrete Vorgaben definiert werden. Empfehlungen seien aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit für die Kontrolle nicht hilfreich.
Anträge
Zustimmende oder teilweise zustimmende Stellungnahmen machen folgende Anträge: Der Kanton AG beantragt den Wortlaut in Ziffer 552 Absatz 3 folgendermassen zu ändern: "Das BAFU und das BLW erlassen in Zusammenarbeit mit den Kantonen gemeinsam Empfehlungen". Der Kanton BE beantragt, die Ausnahmebestimmungen möglichst konkret zu fassen, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Vollzug mit einer einzelbetrieblichen Betrachtung belastet und die Rekurstauglichkeit des Vollzugs geschmälert werde. Aus diesem Grund sei der Wortlaut in Ziffer 552 Absatz 2 folgendermassen anzupassen: "Die Anforderungen nach Absatz 1 müssen nicht eingehalten werden, wenn die Verfahren aufgrund der Topographie nicht anwendbar sind.". Auch in fachlicher Optik rechtfertige sich die offene Formulierung "technische und betriebliche Gründe" nicht. Der Kanton FR schlägt vor, in Ziffer 552 Absatz 1 von "getesteten Verfahren" zu sprechen und beantragt eine Klärung von Ziffer 552 Absatz 2 zu den Ausnahmen. Zudem solle parallel zur Massnahme eine Emissions-Messkampagne lanciert werden, um Verluste zu quantifizieren. Der Kanton GR beantragt die Änderung des Wortlauts von Ziffer 552 Absatz 1, sodass "andere Verfahren mit mindestens gleicher Wirkung" ebenfalls zugelassen werden können. Der Kanton NE beantragt, das Obligatorium auf grosse Betriebe zu beschränken, wobei die Grösse noch zu definieren sei. Der Kanton TI beantragt die Massnahme auf die Talzone zu beschränken. Die SP beantragt, die unter Ziffer 552 Absatz 2 erwähnten Ausnahmen möglichst restriktiv auszulegen.
Ablehnende Stellungnahmen beantragen, die Änderung zu streichen und den bestehenden Text der LRV beizubehalten. Die Kantone TG und UR und die AG Berggebiet und SAB schreiben, dass die emissionsmindernde Ausbringung nach 2019 via ein allenfalls überarbeitetes Anreiz- und Fördersystem oder im Rahmen der Regionalen Landwirtschaftlichen Strategien der AP22+ auf freiwilliger Basis unterstützt werden könne (AG Berggebiet, SAB) bzw. solle (TG, UR).
5.3.2.5 Inkraftsetzung
9 Kantone (AR, BE, GE, GL, JU, LU, SG, SH, SO) sowie die EKL und der SGB befürworten die Inkraftsetzung per 1. Januar 2022. Der Kanton GE weist darauf hin, dass hierfür die nötigen Empfehlungen des BAFU und des BLW bis spätestens 2021 veröffentlicht sein müssten. Die Kantone AG, BL, BS sowie der Cercl’Air beantragen die Prüfung einer Inkraftsetzung bereits per 2020 oder allenfalls 2021, die UFS und der svu|asep beantragen eine Inkraftsetzung spätestens ab 1. Januar 2021. 16 Stellungnahmen (BirdLife, Pro Natura, PUSCH, VCS, SP, Bio Suisse, Vision Landwirtschaft, WWF, WWF Appenzell, WWF BE, WWF FR, WWF JU, WWF NE, WWF SH, WWF TG, WWF VS) beantragen eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2020. Die Stellungnahmen, welche eine Inkraftsetzung vor 2022 fordern, schreiben, dass in Anbetracht der grossen Ziellücke eine möglichst rasche Einführung angebracht sei. Die Umweltverbände, die Vision Landwirtschaft sowie die SP schreiben, dass der Stand der Technik definiert und für die verschiedenen Einsatzgebiete geeignete Maschinen vorhanden respektive verfügbar seien. Die Anpassung sei nicht an den Fahrplan der AP22+ zu koppeln.
Der Kanton FR erachtet die Inkraftsetzung von Ziffer 552 ab 2022 als zu kurzfristig, die Einführung solle aber dennoch in Zeitgleichheit mit der AP22+ erfolgen. Der Kanton GR beantragt die Inkraftsetzung ab 2023, schreibt aber, dass es die Ergebnisse aus dem politischen Prozess zur AP22+ abzuwarten gelte. Der Kanton NE erachtet die Inkraftsetzung als zu kurzfristig und beantragt eine Inkraftsetzung ab 2023 zusammen mit der Einführung von finanziellen Unterstützungsbeiträgen. Der Kanton OW erachtet die Inkraftsetzung von Ziffer 552 ab 2022 als zu knapp und beantragt eine Übergangsfrist von 3 Jahren. Der Kanton TI verlangt, die obligatorische Abdeckung von Güllelagern erst 2024 in Kraft zu setzen.
30/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394