Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur VVEA

2 Ergebnisbericht zur Änderung der Abfallverordnung

2.1 Ausgangslage

Am 1. Januar 2016 ist die neue Abfallverordnung (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen; VVEA; SR 814.600) in Kraft getreten. Sie löste die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) von 1990 ab. Die VVEA ist in den konkreten Inhalten ein innovativer und mutiger Schritt, der einerseits bewährte Prozesse beibehält und weiter optimiert, gleichzeitig aber auch neue, in die Zukunft reichende Regelungen aufführt und damit Weichen für eine zukunftsfähige Schweiz stellt. Der strategische Ansatz der Abfallverordnung ist die Betrachtung der Abfälle als Rohstoffquelle und damit auch als Rohstoffe in einem qualitativ hochstehenden Kreislauf.

Der Vollzug dieser neuen Verordnung wirft aber auch Fragen auf und stellt die Behörden vor verschiedene Herausforderungen. Zur Unterstützung erarbeitet das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zusammen mit den Kantonen, Branchenverbänden der Wirtschaft sowie anderen Bundesämtern eine modular aufgebaute Vollzugshilfe. Im Laufe dieser Arbeiten erschienen Revisionswünsche, die nun in die vorliegende Revision aufgenommen wurden.

Die Vorlage für die Vernehmlassung enthielt folgende Änderungsvorschläge:

- Die Definition von Siedlungsabfällen betreffend öffentliche Verwaltung wird ergänzt (Art. 3 Bst. a)

- Die Bestimmungen zum Zwischenlager werden geändert, um die bestehende Regulierung zu vereinfachen und Klarheit zu schaffen (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 und 30).

- Die Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen wird erhöht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b).

- Die Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltung werden ergänzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

- Die Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde, wird präzisiert (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).

- Bei schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial wird die Behandlung neben dem belasteten Standort zugelassen (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).

- Der Widerspruch beim Begriff Verwertung zwischen Artikel 19 und Artikel 24 sowie Anhang 4 Ziffer 1 wird bereinigt (Art. 19 Abs. 3).

- Die Anforderungen an die thermische Behandlung von Sonderabfällen mit organischen gebundenen Halogenen werden geändert, damit eine Abweichung von 1000°C über 2 Sekunden zugelassen werden kann (Art. 32 Abs. 2 Bst. c).

- Die Anforderungen an die thermische Behandlung von flüssigen Abfällen mit tiefem Flammpunkt werden geändert. Der Flammpunkt wird von 55°C auf 60°C erhöht (Art. 32 Abs. 2 Bst. d).

- Der Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterial für die Herstellung von Zement verwendet werden, wird von 3 mg/kg auf 10mg/kg angehoben (Anhang 4 Ziffer 1.1).

- Der Widerspruch zwischen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 4 Ziffer 1 in Bezug auf die Verwendung von geogen belastetem Aushub- und Ausbruchmaterial zur Herstellung von Zementklinker wird beseitigt (Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5).

4/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394