Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 41 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 8Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Ergebnisbericht zur VVEA
Stadt Biel, Auto Recycling, STIL, Stadt Thun, VASSO, UFS, scienceindustries, SBV, cemsuisse, Swiss Textiles).
15 Stellungnehmende haben sich enthalten (SGV, sgv-usam, sbv-usp, HEV, FSKB, Ökostrom Schweiz, Gemeinde Köniz, ASTAG, REAL, ERB, aefu, SLV, CHGEOL, Bio Suisse, Kompostforum).
Von den insgesamt 67 der eingegangenen Stellungnahmen lehnen 6 die Änderungen ab (Kantone SZ und ZG, SP, PUSCH, svu|asep und arv). Weitere 4 Stellungnahmen stimmen teilweise zu (Kanton VD, usic, Infra und VSMR).
Der Kanton ZG ist der Meinung, dass die Änderungen keine nennenswerte Entlastung mit sich bringen. Die SP, PUSCH, svu|asep, arv und usic lehnen den Vorschlag ab, da sie den Aufwand, das Material nach den derzeit geltenden Kategorien zu erfassen und zu melden als vertretbar betrachten. PUSCH befürchtet einen Datenverlust durch die Anhebung der Mengenschwelle auf 1000 t/Jahr. VSMR verlangt eine Erhöhung der Mengenschwelle auf 2`500 t/Jahr mit der Begründung, die metallische Besonderheit bei der Ermittlung der Mengenschwelle praxisbezogen zu berücksichtigen.
2.3.2.8 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Aus-
bruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde, formale Vereinheitlichung bezüglich dem Behandlungsstandort sowie Bereinigung des Wider-
spruchs beim Begriff Verwertung (Art. 19 Abs. 2 Bst. c, Bst. d & Abs. 3)
Die überwiegende Mehrheit der eingegangenen Stellungnahmen stimmt den Änderungsvorschlägen des Artikel 19 VVEA zu (41 Stellungnahmen: BE, UR, OW, NW, GL, TG, FR, SO, BL, AR, AI, GR, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, FDP, SP, SSV, SGB, SVKI, ECO SWISS, Infra-Watt, HEV, Swissmem, usic, FSKB, INOBAT, Stadt Genf, Stadt Biel, Auto Recycling, STIL, Stadt Thun, VASSO, UFS, scienceindustries, cemsuisse, Swiss Textiles). Dabei wird v.a. die Möglichkeit begrüsst, dass schwach verschmutztes Material auf dem Standort, auf dem es anfällt, wieder eingebaut werden kann, ohne dass dazu ein Katastereintrag nötig ist. Dies wird aus ökologischen und ökonomischen Gründen als sinnvoll erachtet.
Sechs Stellungnehmende stimmen der Vorlage teilweise zu (ZH, LU, BS, SH, SG, TG, CHGEOL). Der Kanton ZH, PUSCH, CHGEOL und der arv finden, dass der Begriff «Standort» nicht eindeutig ist und einer genaueren Definition bedarf. Die Kantone LU, BS und SG erkennen einen Widerspruch zwischen der vorgeschlagenen Änderung und der AltlV respektive dem Vollzug in Anlehnung an die Vollzugshilfe «Erstellung des Katasters der belasteten Standorte (2001)». Der Wiedereinbau von T-Material ohne Katastereintrag führe zu einer Ungleichbehandlung von Projekten vor und nach der VVEA-Änderung und könnte zu Forderungen von Bauherrschaften zur Entlassung aus dem Kataster führen. Die Kantone ZH und SG sind zudem der Ansicht, dass T-Material in Grundwasserschutzzonen und –arealen nicht eingebracht werden darf.
Der Kanton ZH möchte als Ausnahme für CKW die U-Werte beibehalten. Der Kanton SH ist der Ansicht, dass auch Aushubmaterial mit mineralischen Bauabfällen grösser als 5 Prozent verwertet werden sollte. Der Kanton TG moniert, dass die Grenzwerte zwischen VVEA und VBBo nicht gleich sind bezüglich der Verwertung und einer Harmonisierung bedürfen.
Fünf Stellungnehmende lehnen die Vorlage ab (SZ, PUSCH, SBV, Infra, arv). Der SBV ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Änderung von Artikel 19 Absatz 2 einer Verwertungspflicht für T-Material gleichkomme, was er ablehnt. Infra ist der Meinung, dass sich der Artikel 19 Absatz 2 nicht auf Aushubmaterial beschränken sollte, sondern auch Untertagebau, Spezialtiefbau oder Kunstbauten einschliessen sollte.
8/41 054.11-00038/00005/00002/S284-0394