Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Revision AltlV
1 Ausganglage
Seit dem 26. August 1998 ist die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) in Kraft. Sie enthält die Vorschriften für einen einheitlichen Umgang mit belasteten Standorten in der ganzen Schweiz und stützt sich auf die langjährigen Erfahrungen anderer Länder wie etwa Deutschlands oder der Niederlande. Sie hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Mittlerweile sind sämtliche 38‘000 belasteten Standorte in den öffentlich zugänglichen Katastern der belasteten Standorte (KbS) erfasst und fast zwei Drittel der notwendigen Standortuntersuchungen sind abgeschlossen. Gut 1‘200 der geschätzten 4‘000 sanierungsbedürftigen Standorte (so genannte Altlasten) sind bereits saniert.
Böden bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, müssen gemäss Artikel 12 AltlV saniert werden, wenn deren Schadstoffgehalte einen Konzentrationswert nach Anhang 3 Ziffer 2 AltlV überschreiten.
In den Jahren 2013/14 haben die Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (heute Agroscope) sowie das Swiss Centre for Applied Human Toxicology (SCAHT) den Quecksilber-Konzentrationswert für Standorte mit möglicher direkter Bodenaufnahme durch Kinder („Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätze und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen“ gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV) überprüft. Dabei zeigte sich, dass der bestehende Konzentrationswert von 5 mg/kg Quecksilber (Hg) zu hoch war und auf 2 mg/kg Hg gesenkt werden musste, damit kein Risiko für spielende Kinder besteht. Am 1. März 2015 wurde die entsprechend aktualisierte AltlV in Kraft gesetzt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat bereits damals angekündigt, dass auch die Werte für die anderen Stoffe überprüft und wenn nötig angepasst werden sollen.
Mittlerweile wurden sämtliche Schadstoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV durch das SCAHT überprüft. Demnach sind die meisten der überprüften Konzentrationswerte aus toxikologischer Sicht korrekt und müssen nicht angepasst werden. Das heisst, dass bei Einhaltung dieser Werte für Kinder kein Risiko durch die direkte Bodenaufnahme besteht. Die Konzentrationswerte für Blei (Pb), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) liegen aus toxikologischer Sicht jedoch deutlich zu hoch und müssen daher gesenkt werden. Die entsprechenden neuen Konzentrationswerte liegen bei 10 mg/kg für PAK (anstelle bisher 100 mg/kg), bei 1 mg/kg für BaP (anstelle bisher 10 mg/kg), sowie bei 300 mg/kg für Blei (anstelle bisher 1‘000 mg/kg). Ausserdem zeigte sich, dass neu ein Konzentrationswert für die Summe der Dioxine (PCDD), Furane (PCDF) und dioxinähnlichen PCB (dl-PCB) von 20 ng TEQ/kg in den Anhang 3 Ziffer 2 der AltlV aufgenommen werden muss. Weiter zeigte sich, dass der Konzentrationswert für den Summenparameter BTEX (von 500 mg/kg) nicht sinnvoll ist und daher gestrichen werden soll.
Alle Werteänderungen erfolgen in Anhang 3 Ziffer 2 AltlV. Sie betreffen somit nur Böden von belasteten Standorten gemäss AltlV, auf denen Kinder regelmässig spielen. Das BAFU rechnet mit rund 200 solcher belasteter Standorte. Alle anderen Böden, unter anderem auch die landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Böden gemäss Anhang 3 Ziffer 1 der AltlV sind von den vorliegenden Anpassungen nicht betroffen. Die insgesamt betroffene Fläche ist daher überschaubar und macht nur einen kleinen Teil aller Schweizer Böden aus
Die vorliegenden Änderungen sind notwendig: Aktuelle toxikologische Studien zeigen, dass eine Gefährdung von Kleinkindern beim Spielen durch direkte Bodenaufnahme auf mit Blei, PAK, BaP oder Dioxinen und dioxinähnlichen Substanzen belasteten Standorten bei den zurzeit in Anhang 3 Ziffer 2 AltlV geltenden Konzentrationswerten nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss Art. 32c Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und dem Zweckartikel der AltlV soll sichergestellt sein, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen. Die Sanierungsbedürftigkeit wird festgestellt mit der Überschreitung der Konzentrationswerte nach Anhang 3 Ziffer 2 der AltlV. Werden diese überschritten, sind nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung bestimmte Nutzungen ohne Gefährdung von Menschen, Tieren oder Pflanzen nicht mehr möglich. Daraus
3/10 054.11-00038/00006/00002/S024-1378