Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Revision AltlV
6.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sind insgesamt gering.
Es wird keine Übergangsregelung geben, das heisst die neuen Konzentrationswerte gelten grundsätzlich auch für allfällige Standorte, die bereits saniert wurden. Durch die zusätzlich ausgelösten Sanierungen werden bei Kanton und Gemeinden etwas höhere Sanierungskosten entstehen. Durch die Einschränkung der vorgeschlagenen Revision auf die gemäss AltlV belasteten Standorte und die beschränkte Ausdehnung der betroffenen Haus- und Familiengärten sowie Kinderspielflächen, welche durch Blei, PAK, BaP oder Dioxine und dioxinähnliche Substanzen belastet sind, werden sich diese zusätzlichen Kosten aber in engen Grenzen halten. Mengenmässig wohl am relevantesten wären die bleibelasteten Flächen, die von ehemaligen Kugelfängen herrühren und inzwischen als Siedlungsgebiete eingezont sind. In solchen Fällen wird jedoch schon seit jeher meist eine Totaldekontamination durchgeführt, weil die ansonsten vor Ort verbleibenden Restbelastungen in Wohnzonen von den Eigentümern nicht toleriert werden und den Grundstückswert verringern würden. Daher wird es auch nur in Ausnahmefällen zu Nachsanierungen kommen. Die Senkung des Blei-Konzentrationswertes hat daher praktisch keine Zusatzkosten zur Folge.
Kantone und Gemeinden gewinnen Sicherheit und Klarheit bei den zu ergreifenden Massnahmen sowie betreffend die Gesundheit der Kinder bei Überschreitungen des Sanierungswerts von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten sowie Kinderspielflächen: Auf belasteten Standorten mit Belastungen unterhalb der Konzentrationswerte gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV können die Kinder gefahrlos spielen. Falls diese Konzentrationswerte überschritten sind, muss der Boden aufgrund der neuesten toxikologischen Grundlagen bis zu den neu vorgeschlagenen Konzentrationswerten gemäss AltlV saniert werden. Es sind daher zukünftig keine Nutzungseinschränkungen für die Benutzung der Flächen durch Kinder mehr nötig, welche überdies praktisch nicht umsetzbar wären.
6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft:
Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind insgesamt gering.
Auf Böden von Industrie- und Gewerbearealen spielen Kinder in aller Regel nicht regelmässig. Solche Areale sind für spielende Kinder nicht oder nur sehr beschränkt zugänglich. Als Arealinhaber sind Gewerbetreibende daher nur in wenigen Einzelfällen von den geänderten Regelungen betroffen. Betriebe, die in der Vergangenheit durch ihre Abluftkamine die Umgebung grossflächig mit Schadstoffen belastet haben, könnten indes als Verursacher zusätzliche Kosten gewärtigen. Auch das dürften aber Einzelfälle bleiben. Umgekehrt profitieren Altlastengutachter und Entsorgungsunternehmen von den zusätzlichen Sanierungen.
6.4 Auswirkungen auf Private
Die Auswirkungen auf die Privaten sind insgesamt gering.
Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätze und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen, befinden sich vorwiegend in der Hand von Gemeinden und Privaten (inkl. Liegenschaftsverwaltungen). Kosten für sich aus der AltlV-Änderung ergebende Massnahmen tragen somit primär die öffentliche Hand, der VASA-Fonds und Private. Private müssen jedoch üblicherweise nur den Kostenanteil als Standortinhaber übernehmen, d.h. sie tragen maximal 30 Prozent der Kosten, in der Praxis normalerweise deutlich weniger.
Die neuen Regelungen haben für Private einen erheblichen Vorteil: Bei belasteten Standorten mit Bodenbelastungen durch Blei, PAK, BaP sowie Dioxinen zwischen dem VBBo-Prüfwert und dem Sanierungswert müssen die Eltern gegenwärtig von einem latenten
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