Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Revision AltlV

5 Vergleich mit anderen Erlassen

Zwischen den bodenrelevanten Regelungen der AltlV und der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) bestehen seit jeher gewisse Differenzen. Der grösste Unterschied betrifft den Geltungsbereich. Während die Regelungen der AltlV lediglich diejenigen Böden betreffen, die Teil eines belasteten Standorts gemäss AltlV sind, gilt die VBBo für alle Böden der Schweiz («die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können» gemäss Artikel 7 Absatz 4bisUSG). Die neuen Konzentrationswerte und die Sanierungspflicht betreffen somit lediglich eine sehr kleine Teilmenge aller Schweizer Böden. Die weitaus meisten Böden sind davon nicht betroffen.

Der neue AltlV-Konzentrationswert von Blei wird mit 300 mg/kg dem VBBo-Prüfwert entsprechen (Anhang 1 Ziffer 12 VBBo). Bei Prüfwertüberschreitungen auf Böden mit spielenden Kindern müssen die Kantone schon heute gestützt auf die VBBo die Gefährdung abschätzen und falls nötig die Nutzung einschränken, beispielsweise indem sie eine maximale Spieldauer anordnen oder die Eigentümer zur Ansaat eines dichten Rasens verpflichten. In der Praxis wird dies aber oft weder verfügt noch kontrolliert oder durchgesetzt. Die Senkung des AltlV-Konzentrationswertes bewirkt somit, dass Böden von belasteten Standorten gemäss AltlV, auf denen regelmässig Kinder spielen, zwingend saniert werden müssen, sobald die Bleibelastung über 300 mg/kg liegt. Nutzungseinschränkungen alleine werden nicht mehr ausreichen.

Die neuen AltlV-Konzentrationswerte von PAK und BaP werden ebenfalls neu den VBBo-Prüfwerten für diese Stoffe entsprechen (Anhang 2 Ziffer 12 VBBo). Auch die neuen AltlV-Konzentrationswerte für Dioxine und dioxinähnliche Substanzen werden den VBBo-Prüfwerten für diese Stoffe entsprechen (Anhang 2 Ziffer 11 VBBo). Wobei hier der Prüfwert in der VBBo in ng I-TEQ/kg und der Konzentrationswert in der AltlV in ng TEQ/kg gemäss WHO05-TEF angegeben wird.

Aus der bisherigen Sanierungspraxis (Auswertungen der Datenbank der sanierten Standorte SanDat sowie von VASA3-Fällen) sind dem BAFU indes keine Fälle bekannt, bei denen sich wegen dieser Diskrepanz (Konzentrationswert AltlV entspricht Prüfwert VBBo) im Vollzug neue Schwierigkeiten ergeben würden. Belastete Standorte mit Überschreitungen dieser drei neuen Sanierungswerte sind in aller Regel auch wegen anderen Schadstoffen sanierungsbedürftig, so dass sich der Handlungsbedarf nicht alleine aus der Belastung durch PAK, BaP oder Dioxinen ergibt. Die AltlV-Bestimmungen sind somit bereits heute gegenüber den VBBo-Werten handlungsentscheidend.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund finanziert seine Abgeltungen an die Sanierung von Altlasten (gemäss Artikel 32e USG) haushaltsneutral über eine Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen. Er hat dafür einen zweckgebundenen Fonds eingerichtet. Dieser so genannte VASA-Fonds wird durch die zusätzlich ausgelösten Sanierungen etwas stärker belastet. Durch die generell beschränkte Ausdehnung der betroffenen Kinderspielflächen, welche durch Blei, PAK, BaP und Dioxine belastet sind, werden die zusätzlichen Ausgaben in engen Grenzen gehalten und können ohne Gebührenanpassung über den VASA-Fonds getragen werden.

3 Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) 8/10 054.11-00038/00006/00002/S024-1378