Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung Revision AltlV

ergibt sich die Notwendigkeit der Anpassung der Konzentrationswerte, wenn neue Erkenntnisse nach dem Stand der Wissenschaft, in diesem Fall der Toxikologie, vorliegen. Ausserdem sind bereits annähernd zwei Drittel aller untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte gemäss AltlV untersucht und beurteilt. Je länger zugewartet wird, desto mehr Standorte müssen aufgrund der tieferen Konzentrationswerte erneut beurteilt und allenfalls nachsaniert werden. Ausserdem rechtfertigt die latente Gefahr für Kleinkinder auf den rund 200 potentiell mit diesen Stoffen belasteten Standorten die zügige Anpassung der AltlV.

2 Grundzüge der Vorlage

In den Jahren 2013/14 wurde der Konzentrationswert gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV für Quecksilber überprüft und per revidierter AltlV vom 1. März 2015 von 5 mg/kg auf 2 mg/kg angepasst. Aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Toxikologie, ist eine regelmässige Überprüfung und nötigenfalls Anpassung der Konzentrationswerte notwendig. Nur so ist der Schutz der Bevölkerung (insbesondere der Kinder) vor schädlichen Schadstoffeinwirkungen sichergestellt.

Das SCAHT hat diese Überprüfung im Auftrag des BAFU mittlerweile für alle Stoffe gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV vorgenommen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind Inhalt der vorliegenden AltlV-Revision.

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Altlastenbearbeitung erfolgt in der Schweiz und international nach vergleichbaren Grundsätzen. Meist werden die belasteten Standorte zunächst identifiziert, durchlaufen eine Gefährdungsabschätzung und werden nötigenfalls saniert bzw. überwacht. Allerdings werden die Konzentrationswerte für belastete Standorte bezüglich den Schutzgütern Wasser, Luft und Boden international auf Basis der jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Grundlagen hergeleitet und definiert. Für die Herleitung und Festsetzung dieser Werte existiert kein übergeordnetes europäisches oder internationales Recht, allerdings sind die Grundsätze der Risikobewertung in der Regel vergleichbar, so dass man sich international zum Beispiel auf die Guidelines und humantoxikologischen Schwellenwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) beruft. Das SCAHT hat ausserdem die Grenzwerte der umliegenden Länder und der USA in die Herleitung der Konzentrationswerte einbezogen.

4/10 054.11-00038/00006/00002/S024-1378