Vorlage
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
5 Das BSV kann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen, die im Zusammenhang mit den Beanstandungen stehen.
6 Die Behandlung von Beanstandungen und die Beantwortung von Anfragen ist kostenlos.
Art. 13 Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung
1 Die Verbindlicherklärung einer Jugendschutzregelung geschieht auf Antrag der Jugendschutzorganisation.
2 Der Antrag ist schriftlich beim BSV einzureichen. Die Jugendschutzregelung ist dem Antrag in allen Amtssprachen beizulegen.
Art. 14 Prüfung der Jugendschutzregelung
1 Das BSV prüft, ob die Jugendschutzregelung die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 erfüllt.
2 Es konsultiert die Kantone und kann externe Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Erachtet das BSV die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 als erfüllt, so wird dem Bundesrat Antrag auf Verbindlicherklärung gestellt.
4 Erachtet das BSV die Anforderungen nach den Artikeln 9–12 als nicht erfüllt, so weist es sie an die Jugendschutzorganisation zurück.
Art. 15 Verbindlicherklärung und Veröffentlichung der
Jugendschutzregelung
1 Der Bundesrat entscheidet über den Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung.
2 Er bestimmt, auf welche Bestimmungen der Jugendschutzregelung sich die Verbindlicherklärung erstreckt. Bestimmungen über Massnahmen bei Verstössen werden nicht für verbindlich erklärt.
3 Für verbindlich erklärte Jugendschutzregelungen werden im Bundesblatt veröffentlicht. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt wird ein Hinweis auf die Verbindlicherklärung veröffentlicht.
Art. 16 Widerruf und Hinfälligkeit der Verbindlicherklärung
1 Genügt eine für verbindlich erklärte Jugendschutzregelung den Anforderungen dieses Gesetzes nicht mehr, so widerruft der Bundesrat die Verbindlicherklärung. Der Widerruf wird im Bundesblatt veröffentlicht.
2 Die Verbindlicherklärung ist hinfällig, wenn eine Änderung der Jugendschutzregelung in Kraft tritt, bevor der Bundesrat über einen allfälligen Antrag auf Verbindlicherklärung der geänderten Bestimmung entschieden hat.