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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten

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3 Für Anbieterinnen von Geldspielen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Geldspielgesetzes vom 29. September 20174.

Art. 3 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt für den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele:

a. die Vorgaben für die Alterskennzeichnung, die Inhaltsdeskriptoren und die Alterskontrolle;

b. die Massnahmen bei Plattformdiensten;

c. die Anforderungen an die Jugendschutzregelungen, das Verfahren zu deren Verbindlicherklärung sowie die subsidiäre Regelung durch den Bundesrat;

d. die Zuständigkeiten für den Vollzug und die Aufsicht;

e. die Koordination.

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Akteurin im Bereich Film oder Videospiele: natürliche oder juristische Person, die Filme oder Videospiele herstellt, verleiht, vertreibt oder damit handelt, Anbieterin von audiovisuellen Trägermedien oder eines Abrufdienstes sowie Veranstalterin;

b. Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele zugänglich macht;

c. Veranstalterin: natürliche oder juristische Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder Videospiele an öffentlichen Anlässen zugänglich macht;

d. Abrufdienst: Dienst, dessen Hauptzweck darin besteht, von der Anbieterin ausgewählte Filme oder Videospiele zum Abruf für die Allgemeinheit bereitzustellen, wobei die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs selbst wählen können; Dienste, die Filme nur in Form von Nachrichtenbeiträgen bereitstellen, gelten nicht als Abrufdienste im Sinne dieses Gesetzes;

e. Plattformdienst: Dienst, dessen Hauptzweck darin besteht, der Allgemeinheit eine elektronische Plattform bereitzustellen, auf die die Nutzerinnen und Nutzer selbst Filme oder Videospiele hochladen und von der sie diese abrufen können, wobei die Anbieterin des Plattformdienstes die Organisation der Inhalte bestimmt;

f. Inhaltsdeskriptoren: Piktogramme, die die Art der Inhalte beschreiben, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können.

4 SR 935.51