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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten
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3. Abschnitt: Subsidiäre Regelung durch den Bundesrat
Art. 17
1 Der Bundesrat kann eine Jugendschutzregelung zu den Elementen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a–f für den Bereich Film oder den Bereich Videospiele erlassen, wenn:
a. keine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt ist, frühestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
b. die Verbindlicherklärung widerrufen wurde oder hinfällig geworden ist.
2 Er kann Dritte mit der Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelung und mit der Einrichtung einer Anlaufstelle beauftragen.
3. Kapitel: Filme und Videospiele, die über Plattformdienste zugänglich gemacht werden
Art. 18
1 Die Anbieterinnen von Plattformdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden.
2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:
a. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle;
b. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems, mit dem die Nutzerinnen und Nutzer dem Plattformdienst Inhalte melden können, die für Minderjährige nicht geeignet sind.
3 Erheben die Anbieterinnen von Plattformdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme nach Absatz 2.
4. Kapitel: Tests
Art. 19 Testkäufe und Testeintritte
1 Die Jugendschutzorganisationen, die Kantone und das BSV können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben Testkäufe und Testeintritte durchführen oder von ermächtigten Fachorganisationen durchführen lassen.
2 Als Testkauf gilt die Beschaffung oder die versuchte Beschaffung eines audiovisuellen Trägermediums durch eine minderjährige Person, das dieser nicht zugänglich gemacht werden dürfte, im Auftrag von Behörden, von Jugendschutzorganisationen oder von zu Testkäufen ermächtigten Fachorganisationen.