Vorlage

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

c. Bezeichnung einer Anlaufstelle für den Jugendschutz;

d. Möglichkeit für jede Person, das für einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Videospiel festgelegte Mindestalter oder die Nichteinhaltung der Jugendschutzregelung bei der Anlaufstelle beanstanden zu können;

e. Information der Öffentlichkeit über die Inhalte der Jugendschutzregelung;

f. Kontrolle der Umsetzung der Jugendschutzregelung durch die Jugendschutzorganisation, insbesondere mithilfe von Testkäufen oder Testeintritten oder über die Eröffnung von Testkonten;

g. Massnahmen bei Verstössen gegen die Jugendschutzregelung durch Akteurinnen, die Mitglieder der Jugendschutzorganisation sind;

h. Verteilung der Kosten für die Erarbeitung und die Umsetzung der Jugendschutzregelung.

Art. 11 Altersklassifizierungssysteme

1 Jede Jugendschutzregelung muss ein Altersklassifizierungssystem festlegen, das den aktuellen Erkenntnissen in Bezug auf den Jugendschutz Rechnung trägt.

2 Das Altersklassifizierungssystem muss vorsehen:

a. einheitliche Kriterien für die Klassifizierung aller Filme beziehungsweise Videospiele;

b. mindestens fünf verschiedene Altersstufen, wobei die höchste zwingend ein Zugänglichmachen nur für volljährige Personen vorsieht;

c. eine automatische Einstufung eines Films oder eines Videospiels in der höchsten Altersstufe, wenn kein Mindestalter angegeben ist;

d. Inhaltsdeskriptoren.

3 Die Jugendschutzorganisation muss dafür sorgen, dass das Altersklassifizierungssystem angepasst wird, wenn dies aufgrund von neuen Erkenntnissen erforderlich ist.

Art. 12 Anlaufstelle für den Jugendschutz und Beanstandungen

1 Die Anlaufstelle der Jugendschutzorganisation behandelt Beanstandungen bei Filmen beziehungsweise Videospielen und beantwortet Anfragen in Bezug auf den Jugendschutz.

2 Beanstandungen sind schriftlich einzureichen und zu begründen.

3 Die Anlaufstelle muss die Beanstandung innert angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen behandeln. Sie muss den Beteiligten die Ergebnisse ihrer Abklärungen schriftlich mitteilen.

4 Die Anlaufstelle muss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einmal jährlich Bericht erstatten über Anzahl, Inhalt und Ergebnisse der behandelten Beanstandungen sowie über allfällige Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g, welche die jeweilige Jugendschutzorganisation aufgrund von Beanstandungen getroffen hat.