Vorlage

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

3 Als Testeintritt gilt der Zutritt oder der versuchte Zutritt zu einer öffentlichen Vorführung durch eine minderjährige Person, zu der diese nicht zugelassen werden dürfte, im Auftrag von Behörden, von Jugendschutzorganisationen oder von zu Testeintritten ermächtigten Fachorganisationen.

Art. 20 Eröffnung eines Testkontos

1 Die Jugendschutzorganisationen und das BSV können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben Testkonten bei Abrufdiensten eröffnen oder eröffnen lassen.

2 Das BSV kann im Rahmen seiner Aufsichtsaufgaben Testkonten bei Plattformdiensten eröffnen oder eröffnen lassen.

3 Als Eröffnung eines Testkontos gilt die Eröffnung oder der Versuch der Eröffnung eines Kontos bei einem Abruf- oder Plattformdienst, um zu testen, ob die vorgeschriebenen altersbezogenen Zugangsbeschränkungen vorhanden sind.

Art. 21 Koordination der Tests

1 Das BSV koordiniert seine Testkäufe mit denjenigen der Kantone.

2 Die Jugendschutzorganisationen müssen ihre Tests der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgängig ankünden.

Art. 22 Verwertung der Testergebnisse in Strafverfahren

1 In Strafverfahren dürfen nur Erkenntnisse verwendet werden, die bei durch Bund und Kantone angeordnete Tests gewonnen wurden.

2 Die Tests müssen wie folgt durchgeführt worden sein:

a. Die Tests wurden von den Behörden selbst oder von ermächtigten Fachorganisationen durchgeführt.

b. Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Tests schriftlich zugestimmt.

c. Die zuständige Behörde oder eine ermächtigte Fachorganisation hat festgestellt, dass die Minderjährigen:

1. sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und

2. hinreichend darauf vorbereitet wurden.

d. Die Minderjährigen haben ihren Einsatz anonym geleistet und wurden dabei von einer volljährigen Person beaufsichtigt.

e. Es wurden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.

f. Die Tests wurden umgehend protokolliert und dokumentiert.

Art. 23 Ausführungsbestimmungen zu den Tests

Der Bundesrat regelt insbesondere:

a. die Beaufsichtigung der Fachorganisationen;