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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten
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Art. 7 Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Abrufdiensten
1 Anbieterinnen von Abrufdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten haben.
2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:
a. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle;
b. die Bereitstellung eines Systems zur elterlichen Kontrolle.
3 Erheben die Anbieterinnen von Abrufdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme nach Absatz 2.
2. Abschnitt: Verbindlicherklärung von Jugendschutzregelungen
Art. 8 Grundsatz
Für den Bereich Film und für den Bereich Videospiele kann je eine von einer Organisation der jeweiligen Akteurinnen (Jugendschutzorganisation) erlassene Regelung zum Jugendschutz (Jugendschutzregelung) für die Akteurinnen, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, für verbindlich erklärt werden.
Art. 9 Anforderungen an die Jugendschutzorganisationen
1 Eine Jugendschutzregelung kann für verbindlich erklärt werden, wenn die Jugendschutzorganisation folgende Anforderungen erfüllt:
a. den Jugendschutz im jeweiligen Bereich als Hauptzweck haben;
b. allen Akteurinnen des jeweiligen Bereichs offenstehen;
c. repräsentativ für ihren jeweiligen Bereich zusammengesetzt sein;
d. gesamtschweizerisch tätig sein;
e. eine Anlaufstelle eingesetzt haben, die Anfragen und Beanstandungen bei der Anwendung der Jugendschutzregelung behandelt.
2 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Repräsentativität der Jugendschutzorganisationen nach Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 10 Allgemeine Anforderungen an die Jugendschutzregelungen
Die Jugendschutzregelung muss mindestens folgende Elemente umfassen:
a. anzuwendendes Altersklassifizierungssystem;
b. Regeln zur Alterskennzeichnung und zu den Inhaltsdeskriptoren, zur Alterskontrolle und zum Umgang mit Vorfilmen und Werbefilmen, die in Zusammenhang mit einem Hauptfilm oder einem Videospiel zugänglich gemacht werden, sowie die notwendigen Übergangsbestimmungen;