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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten
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9. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 32 Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer einen Film oder ein Videospiel zugänglich macht und es dabei vorsätzlich unterlässt:
a. die Alterskennzeichnung und die jeweiligen Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar anzubringen (Art. 5);
b. eine Alterskontrolle durchzuführen (Art. 6) oder ein System zur Alterskontrolle einzurichten oder zu betreiben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a und 18 Abs. 2 Bst. a);
c. ein System zur elterlichen Kontrolle bereitzustellen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b);
d. ein System zur Meldung von für Minderjährige nicht geeigneten Inhalte einzurichten oder zu betreiben (Art. 18 Abs. 2 Bst. b).
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 33 Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Die Strafbestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben nach den Artikeln 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch für die kantonalen Behörden.
Art. 34 Strafverfolgung
1 Übertretungen nach Artikel 32 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2 Das BSV kann der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Übertretungen anzeigen, die es im Rahmen seiner Aufsicht feststellt.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vorschriften der Kantone
Die Kantone passen ihre Gesetze innert zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Art. 36 Vollzug
Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertragen ist.