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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten
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2. Kapitel: Filme und Videospiele, die auf audiovisuellen Trägermedien, an öffentlichen Anlässen und über Abrufdienste zugänglich gemacht werden
1. Abschnitt: Alterskennzeichnung und -kontrolle
Art. 5 Alterskennzeichnung und Inhaltsdeskriptoren
1 Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und von Abrufdiensten dürfen Filme und Videospiele nur zugänglich machen, wenn das erforderliche Mindestalter (Alterskennzeichnung) sowie die jeweiligen Inhaltsdeskriptoren gut sichtbar angegeben sind.
2 Veranstalterinnen müssen die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren von Filmen und Videospielen an den Ticketverkaufsstellen und am Veranstaltungsort gut sichtbar anbringen.
3 Bei Filmen und Videospielen, die keine Inhalte enthalten, welche die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können, müssen keine Inhaltsdeskriptoren angebracht werden.
Art. 6 Alterskontrolle durch Anbieterinnen von audiovisuellen
Trägermedien und durch Veranstalterinnen
1 Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und Veranstalterinnen müssen bei Minderjährigen eine Alterskontrolle durchführen. Hat die minderjährige Person nicht das erforderliche Mindestalter, so müssen sie ihr den Zugang zum Film oder Videospiel verweigern.
2 Es gelten folgende Ausnahmen:
a. Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien dürfen einer minderjährigen Person einen Film oder ein Videospiel ohne vorgängige Alterskontrolle zugänglich machen, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person ist. Vorbehalten bleibt Artikel 197 Absatz 1 des Strafgesetzbuches5 (StGB).
b. Veranstalterinnen dürfen einer minderjährigen Person einen Film oder ein Videospiel ohne vorgängige Alterskontrolle zugänglich machen, wenn sie in Begleitung einer volljährigen Person ist und wenn der Film oder das Videospiel nicht erst für volljährige Personen freigegeben ist. Vorbehalten bleibt Artikel 197 Absatz 1 StGB.
c. Veranstalterinnen von Videospielturnieren dürfen eine minderjährige Person an einem Turnier teilnehmen lassen, bei dem ein Videospiel gespielt wird, das der minderjährigen Person aufgrund ihres zu jungen Alters nicht zugänglich gemacht werden dürfte, sofern die schriftliche Einwilligung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge vorliegt.