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Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 12 Seiten

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7. Kapitel: Jahresberichte und Evaluation

Art. 28 Jahresberichte

1 Das BSV veröffentlicht jährlich einen Bericht mit Angaben über die Aufsichtstätigkeit des Bundes und der Kantone sowie die von den Kantonen nach den Artikeln 32– 34 verhängten Strafen.

2 Die Jugendschutzorganisationen veröffentlichen jährlich einen Bericht mit Angaben über:

a. ihre Kontrolltätigkeit;

b. Massnahmen, die von ihnen bei Verstössen durch ihre Mitglieder ergriffen wurden;

c. durch die Anlaufstellen behandelte Beanstandungen.

Art. 29 Evaluation und Berichterstattung an den Bundesrat

1 Das BSV evaluiert regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach diesem Gesetz.

2 Es erstattet dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.

8. Kapitel: Finanzierung

Art. 30 Kostenteilung

1 Die Akteurinnen im Bereich Film und Videospiele, die Anbieterinnen von Plattformdiensten, der Bund und die Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach Artikel 31.

2 Die Akteurinnen im Bereich Film oder Videospiele, die nicht Mitglieder der jeweiligen Jugendschutzorganisation sind, müssen sich an den Kosten beteiligen, die der Jugendschutzorganisation bei der Erarbeitung und Umsetzung der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung entstehen.

3 Erlässt der Bundesrat gestützt auf Artikel 17 Vorschriften für eine Branche, so verpflichtet er die Akteurinnen im Bereich Film oder Videospiele zur Beteiligung an den Durchführungskosten.

Art. 31 Gebühren

1 Der Bundesrat legt die Gebühren fest für Tests, die vom BSV durchgeführt werden, sowie die Höchstgrenzen für die Gebühren, die die Kantone für die Durchführung von Tests erheben dürfen.

2 Für Tests, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.