Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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1.5 Ziele des Gesetzes

Angesichts der grossen Verbreitung digitaler Medien und des im Vergleich zu Printmedien vergleichsweise höheren Schädigungspotentials ist es angezeigt, Massnahmen zu ergreifen, um Kinder und Jugendliche vor den Risiken und Gefahren digitaler Medien zu schützen. Die Fachmeinung, was als jugendgefährdend bzw. als beeinträchtigend einzustufen ist, hat sich zwar im Verlaufe der letzten Jahrzehnte dahingehend verändert, dass Jugendlichen eine kritischere und politisch reflektiertere Haltung zugeschrieben wird. Dennoch geht die

Wirkungsforschung davon aus, dass Kinder und Jugendliche leicht zu beeinflussen sind, «da sie sich noch im geistigen und charakterlichen Reife- und Entwicklungsprozess befinden»62. Gewalthaltige, bedrohliche, hasserfüllte oder sexuelle Inhalte können einen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen haben. Sie können sich unmittelbar auf ihr Wohlbefinden auswirken, indem sie Angst, Traumata, Ekel, Trauer, Schlafstörungen etc.

auslösen, sie können aber auch mittel- und längerfristig Folgen haben für die

Eigenverantwortlichkeit und die Gemeinschaftsfähigkeit der betroffenen Kinder.63

Die vorgeschlagene Regelung soll mit der Behebung der beschriebenen Regulierungslücken und -schwächen (vgl. Kap. 1.4.6) den Schutz von Minderjährigen vor Inhalten in Filmen

und Videospielen gewährleisten, die ihre körperliche, geistige, psychische, sittliche oder

soziale Entwicklung gefährden können. In den vom Vorentwurf erfassten Bereichen Film und Videospiele werden in Bezug auf den Jugendschutz bereits heute Anstrengungen zur Selbstregulierung unternommen. Diese sollen neu gesetzlich verankert und staatlich

kontrolliert werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird so erstmals für die ganze

Schweiz ein einheitlicher Standard beim Schutz von Kindern und Jugendlichen vor

ungeeigneten Inhalten beim Konsum von Filmen und Videospielen gelten. Zudem soll mit dem vorliegenden Vorentwurf sichergesellt werden, dass die Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach dem JSFVG in der Schweiz regelmässig umfassend evaluiert wird. Dabei sind jeweils die technische Entwicklung, die aktuellen Trends der Mediennutzung durch Kinder und Jugendliche sowie die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

1.6 Die beantragte Regelung

Der Schutz von Minderjährigen vor für sie ungeeigneten Inhalten in Filmen und Videospielen soll durch folgende Massnahmen gewährleistet werden:

Bei sämtlichen Filmen und Videospielen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf audiovisuellen Trägermedien, an öffentlichen Anlässen oder über Abrufdienste zugänglich gemacht werden, muss eine gut sichtbare Alterskennzeichnung angegeben sein (Art. 5). Die Kennzeichnung gibt Auskunft über das Mindestalter, ab welchem der Film bzw. das Videospiel freigegeben ist sowie über die Art der potentiellen Schädlichkeit des Inhalts

(Inhaltsdeskriptor). Die Eltern sowie die Kinder und Jugendlichen selbst erhalten so Hinweise darüber, ob der Film oder das Videospiel für das jeweilige Alter geeignet ist. Beim

Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen muss durch die Anbieterin von

audiovisuellen Trägermedien bzw. durch die Veranstalterin64 eine Alterskontrolle

durchgeführt werden (Art. 6). Diese soll für alle Altersstufen und für alle Verkaufsstellen

obligatorisch sein. Minderjährigen darf ein Film oder ein Videospiel nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie das erforderliche Mindestalter gemäss Alterseinstufung noch nicht erreicht haben. Bei Minderjährigen in Begleitung einer volljährigen Person muss deren Alter nicht

62 Hajok, D. und Hildebrandt, D. (2017): Jugendgefährdung im Wandel der Zeit: Perspektiven des Jugendmedienschutzes auf das Gefährdungspotenzial von Medien und den besonderen Schutzbedarf von Kindern und Jugendlichen. In: Diskurs Kindheits- und Jugendforschung Heft 1-2017, S. 83.

63 Dreyer / Hasebrink / Lampert / Schröder (2013): Entwicklungs- und Nutzungstrends im Bereich digitaler Medien und damit verbundene Herausforderungen für den Jugendmedienschutz. Bern: BSV. S. 44

64 Bei den Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und Veranstalterinnen handelt es sich um natürliche oder juristische Personen (vgl. die entsprechenden Definitionen in Art. 4 VE-JSFVG). Deshalb wird im Folgenden für sie immer die weibliche Form verwendet.