Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Filme und Videospiele werden immer häufiger auch via Abrufdienste oder Plattformdienste mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland zugänglich gemacht. Der vorliegende Vorentwurf sieht vor, dass hier das Schutzniveau an die revidierte AVMD-Richtlinie der EU angenähert wird (vgl. Kap. 1.3.1). D. h. Anbieterinnen von Abruf- und Plattformdiensten mit Sitz in der Schweiz sollen vergleichbare gesetzliche Verpflichtungen haben wie solche mit Sitz in der EU. Sie müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten haben. Anbieterinnen von Abrufdiensten sollen über die

Alterskennzeichnung hinaus analog zur AVMD-Richtlinie dazu verpflichtet werden, ein System zur Alterskontrolle sowie zur elterlichen Kontrolle einzurichten (Art. 7). Die Überprüfung des Alters der Nutzenden geschieht sinnvollerweise beim Vertragsabschluss oder bei der

Erstellung eines Nutzerkontos, welches vor der Nutzung eines Abrufdienstes erstellt werden muss. Anbieterinnen von Plattformdiensten haben gemäss VE-JSFVG ebenfalls mindestens ein System zur Alterskontrolle einzuführen wie auch ein System, mit welchem Inhalte

gemeldet werden können, die für Minderjährige nicht geeignet sind (Art. 18). Je nach Art des Plattformdienstes sind aber auch weitere Massnahmen denkbar, wie die Einrichtung von Elternkontroll- oder Selbst-Ratingsystemen.68 Im Gegensatz zur AVMD-Richtlinie erstreckt sich der Geltungsbereich des VE-JSFVG auch auf Abruf- und Plattformdienste, die

Videospiele zugänglich machen.

Aus dem Prinzip der Ko-Regulierung ergibt sich, dass die Aufsicht über die Einhaltung der Jugendschutzregelungen primär bei den Jugendschutzorganisationen selbst liegt und diese bei Verstössen ihrer Mitglieder gegen die Jugendschutzregelungen Massnahmen anwenden (Art. 24). Solche privatrechtlichen Sanktionen könnten bspw. in Form von Konventionalstrafen vorgesehen werden. Die Einhaltung der Pflicht zur Alterskennzeichnung und zur Angabe von Inhaltsdeskriptoren sowie zu Alterskontrollen beim Zugänglichmachen von Filmen und Videospielen wird aber auch staatlich beaufsichtigt durch die Kantone (vor Ort; Art. 25) und das BSV (Online-Handel und bei Abruf- und Plattformdiensten; Art. 26). Die

Jugendschutzorganisationen, die Kantone und das BSV können im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben Testkäufe und Testeintritte durchführen resp. Testkonten erstellen oder solche durchführen resp. erstellen lassen (Art. 19-23).

Die in Artikel 32 umschriebenen Übertretungen werden strafrechtlich verfolgt. Hier sind Bussen bis zu 40 000 Franken vorgesehen. Bei der Festlegung der Höhe der Busse ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein grundsätzliches Unterlaufen der Jugendschutzregelung handelt, indem bspw. gar kein Alterskontrollsystem oder System zur elterlichen Kontrolle

eingerichtet wird, oder ob lediglich in einem Einzelfall die Alterskennzeichnung oder

Durchführung einer Alterskontrolle unterlassen wurde. Die Widerhandlungen nach Artikel 32 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt (Art. 34). Von den

Jugendschutzorganisationen kann in den Jugendschutzregelungen vorgesehen werden, dass auf die privatrechtliche Sanktionsmassnahme verzichtet oder diese nachträglich

zurückerstattet wird, wenn eine Busse durch den Staat ausgesprochen worden ist. Dies um zu verhindern, dass Mitglieder der Jugendschutzorganisationen im Gegensatz zu Nicht-

Mitgliedern doppelt sanktioniert werden.69

Schliesslich regelt der Vorentwurf auch die Koordination der Jugendschutzmassnahmen in den Bereichen Film und Videospiele (Art. 27). Das BSV koordiniert die Massnahmen und sorgt für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den involvierten Stellen. Falls auf internationaler Ebene bspw. für die Beteiligung an einem internationalen

Klassifizierungssystem oder Ähnlichem der Abschluss einer Vereinbarung nötig wird, kann der Bundesrat das BSV befugen, eine solche Vereinbarung abzuschliessen. Dies ist gestützt auf

68 Vgl. auch Artikel 28a Abs. 3 der revidierten AVMD-Richtlinie.

69 Dies wird auch im Bereich des Verbots der aggressiven Werbung so gehandhabt (Vgl. Konvention betreffend Werbeeinschränkungen und Prävention im Privatkredit- und Konsumentenleasinggeschäft vom 27. November 2015, Abschnitt D; https://konsumfinanzierung.ch/files/224/konvention-werbung-u-pr-vention-def-27-11- 2015.pdf (Stand: 19.02.2019).