Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 7a und 48a RVOG)70 möglich,
wenn es sich um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite handelt, die
administrativ-technische Fragen klären, wovon hier auszugehen ist. Das BSV wird zudem zur Veröffentlichung eines Jahresberichts über die Aufsichtstätigkeiten des Bundes und der Kantone sowie den von den Kantonen verhängten Strafen verpflichtet (Art. 28). Die
Jugendschutzorganisationen veröffentlichen jährlich einen Bericht mit Angaben über die durch die Anlaufstellen behandelte Beanstandungen, ihre Kontrolltätigkeit und die Massnahmen, die von ihnen bei Verstössen durch ihre Mitglieder ergriffen wurden. Schliesslich hat das BSV die Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz gemäss JSFVG regelmässig zu evaluieren und dem Bundesrat alle 5 Jahre Bericht über die Ergebnisse der Evaluation zu erstatten (Art. 29). Es hat sich gezeigt, dass sich digitale Medien stetig weiterentwickeln und immer
vielfältigere Anwendungsmöglichkeiten bieten. Dies hat zur Folge, dass sich auch das
Nutzungsverhalten von Kindern und Jugendlichen und die damit verbundenen Risiken und Problemlagen ständig verändern.71 Für einen wirkungsvollen Kinder- und
Jugendmedienschutz ist es daher wichtig, die technische Entwicklung und die Nutzungstrends zu beobachten und in regelmässigen Abständen zu überprüfen, ob die
Jugendschutzbestimmungen für Filme und Videospiele den angestrebten Zweck noch erfüllen und ob diese Minderjährige in der Schweiz hinreichend vor den bestehenden und neuen Problemlagen schützen.
1.7 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Mit dem vorliegenden Erlass sollen die Regulierungslücken und -schwächen im Problembereich der für bestimmte Altersgruppen ungeeigneten Medieninhalte behoben werden, um Minderjährige vor einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen, psychischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung zu schützen. Im Bereich der Filme und Videospiele, die an öffentlichen Anlässen, auf audiovisuellen Trägermedien und über Abrufdienste zugänglich gemacht werden, wird dies mit einer Verpflichtung zur Alterskennzeichnung und -kontrolle und der Aufsicht über die Einhaltung dieser Pflichten sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erreicht. Via Jugendschutzregelung, die der Bundesrat für alle Akteurinnen als verbindlich erklären kann, wird für den Film- und den Videospielebereich je ein medienkanalübergreifendes, gesamtschweizerisch einheitliches Altersklassifizierungssystem geschaffen, welches den Akteurinnen als Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung dient. Zudem werden neu alle Anbieterinnen von audiovisuellen
Trägermedien und Veranstalterinnen rechtlich verpflichtet, vor dem Zugänglichmachen eines Filmes oder eines Videospieles an eine minderjährige Person eine Alterskontrolle
durchzuführen. Ist das Alter gemäss Alterseinstufung noch nicht erreicht, so ist ihr der
Zugang zum Film oder Videospiel zu verweigern. Ausnahmen davon sind teilweise
vorgesehen, wenn die Kinder und Jugendlichen in Begleitung einer volljährigen Person sind. Die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen wird von den Jugendschutzorganisationen sowie von den Kantonen und dem Bund beaufsichtigt und Verstösse werden sanktioniert. Im Fernsehbereich soll der Jugendschutz ebenfalls verbessert und mit den oben genannten Massnahmen abgestimmt werden. Die entsprechenden Bestimmungen werden jedoch nicht in den vorliegenden Vorentwurf aufgenommen, sondern im Rahmen der Totalrevision des RTVG vorgenommen. Die jeweiligen Jugendschutzbestimmungen sollen dabei aufeinander
abgestimmt werden.72
Das Problem des Direktversands von Filmen und Videospielen auf Trägermedien durch ausländische Online-Versandhändlerinnen an Konsumentinnen und Konsumenten in
der Schweiz bleibt jedoch auch mit der vorgeschlagenen Regulierung eine Herausforderung. Aufgrund des Territorialitätsprinzips können Normen grundsätzlich nur auf dem Territorium
70 SR 172.010
71 Vgl. Bundesrat (2015): Jugend und Medien. Zukünftige Ausgestaltung des Kinder- und Jugendmedienschutzes der Schweiz. Bern: BSV, Kapitel 10.4.
72 Vgl. Erläuterungen zu Artikel 8 des VE-BGeM vom Juni 2018