Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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1.4.6.1 Probleme der aktuellen Regulierung im Filmbereich
Im Bereich der öffentlichen Filmvorführungen gibt die Schweizerische Kommission Jugendschutz im Film Empfehlungen für das Zulassungsalter von Filmen ab, welche gemäss Vereinbarung gesamtschweizerisch gelten sollen. In den meisten Kantonen sind jedoch die Alterskennzeichnung von Filmen und die Zugangskontrolle bei öffentlichen Filmvorführungen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es existiert hierzu auch keine Selbstregulierung der Kinobranche. Dies führt zu einer schweizweit uneinheitlichen Umsetzung der Alterskennzeichnung und Zugangskontrolle, d.h. derselbe Film kann je nach Kanton eine unterschiedliche Alterseinstufung haben und die Alterskennzeichnung und insbesondere die Alterskontrolle beim Zugang zu öffentlichen Vorführungen werden unterschiedlich gehandhabt. Ob Veranstalterinnen überhaupt eine Alterskennzeichnung ausweisen und Zugangskontrollen durchführen, wird nur in wenigen Kantonen überprüft.
Bei Filmen auf Trägermedien verpflichten sich die Unternehmen, die die Branchenregelung des SVV unterzeichnet haben, zur Alterskennzeichnung von Filmen und zu Abgabekontrollen im Verkauf inkl. Onlineverkauf bzw. Versandhandel. Die Alterskontrolle ist für alle Filme mit einer Alterseinstufung 16 oder höher vorgeschrieben. Die Umsetzung dieser Massnahmen wird durch die Branche nicht kontrolliert. Von der Regelung gar nicht erfasst sind
Unternehmen, die sich der Branchenregelung nicht angeschlossen haben. Die Branchen können die Marktakteurinnen und -akteure nicht verbindlich verpflichten, bei den
Selbstregulierungsinitiativen mitzumachen. Und auch in Bezug auf die
Sanktionierungsmöglichkeiten bei Verletzung der Branchenregelung sind ihnen Grenzen gesetzt. Einige Marktakteurinnen und -akteure haben sich bisher nicht an die
Branchenvereinbarungen gehalten und haben keine Alterskennzeichnung angebracht oder diese nicht kontrolliert. Gesetzlich sind die Unternehmen nur in vereinzelten Kantonen zu Alterskennzeichnungen und Abgabekontrollen verpflichtet. Zudem besteht das Problem des Direktversands von Filmen und Videospielen auf Trägermedien durch den ausländischen Online-Versandhandel an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz. Zur
Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstregulierungsinitiative des SVV haben Latzer et al. im Auftrag des BSV 2013 explorative Testkäufe durchführen lassen. Dabei haben Testkäufer und -käuferinnen im Alter von 14 Jahren versucht, Filme mit der Alterseinstufung 16 und 18 Jahren zu erwerben. Die Jugendlichen konnten in 49 % aller Testkäufe ein Produkt beziehen, welches nicht für ihr Alter geeignet war. Dabei hat der Jugendschutz bei den höher eingestuften Produkten (18+) deutlich besser funktioniert als bei den niedriger eingestuften Produkten. Erstere konnten in 32 % der Testkäufe bezogen werden, letztere in 64 % der Fälle. Dies macht deutlich, dass nebst einer kohärenten Alterskennzeichnung auch die Kontrolle des Mindestalters verbessert werden muss.
Schutzlücken bestehen auch bei den Abrufdiensten, für die in der Schweiz bisher keine gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen existieren. Seitens Branche sieht die
Selbstregulierung der asut einzig vor, dass die unterzeichnenden
Telekommunikationsanbieterinnen, die über ein VoD-Angebot verfügen, ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, mithilfe einer Jugendschutzfunktion Filme mit Altersbeschränkungen zu sperren. Abrufdienste mit Sitz in der EU sind an die Jugendschutzbestimmungen der AVMD-Richtlinie gebunden. Bei Filmen auf Plattformdiensten oder auf Webseiten gibt es weder in der Schweiz noch auf internationaler Ebene rechtliche Jugendschutzbestimmungen oder Selbstregulierungsinitiativen. Hier hängt der Jugendschutz bisher vom Engagement der einzelnen Unternehmen ab. Durch die revidierte AVMD-Richtlinie werden zukünftig in der EU auch Videoplattformdienste (wie YouTube) reguliert werden. Entwicklungspotential im Vollzug besteht allgemein bei den Alterskontrollsystemen, wo bisher wirksame technische Lösungen fehlen.
Auch bei der bundesgesetzlichen Regulierung im Fernsehbereich (RTVG) bestehen gewisse Schutzlücken. Es werden bisher keine differenzierten Alterskennzeichnungen vorgeschrieben, sondern lediglich eine akustische Ankündigung oder optische Kennzeichnung von jugendge-