Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Umsetzung der Jugendschutzmassnahmen beitragen. Teilweise übernehmen dieselben Unternehmen auch mehrere Rollen innerhalb der Wertschöpfungskette.
Die oben genannten Akteurinnen können sich zum Zwecke des Jugendschutzes für den Film- und den Videospielebereich je zu einer Organisation zusammenschliessen und eine
Jugendschutzregelung erarbeiten (Art. 8 und 9). Diese Jugendschutzorganisationen können beim BSV einen Antrag auf Verbindlicherklärung ihrer Jugendschutzregelung stellen (Art. 13). Damit sie verbindlich erklärt werden können, müssen die Jugendschutzregelungen neben dem anzuwendenden Altersklassifizierungssystem auch Regeln zur Alterskennzeichnung und -kontrolle sowie zu den Inhaltsdeskriptoren umfassen und somit die Rollen der beteiligten Akteurinnen im Hinblick auf die Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen festlegen.
Zudem müssen sie die Einsetzung und die Aufgaben einer Anlaufstelle für den Jugendschutz und die Information der Öffentlichkeit zu den Inhalten der Jugendschutzregelung beinhalten. Schliesslich müssen die Verteilung der Kosten für die Erarbeitung und die Umsetzung der Jugendschutzregelung, die Kontrolle ihrer Umsetzung sowie die Massnahmen gegenüber den Mitgliedern, die gegen die Jugendschutzregelung verstossen, festgelegt werden (Art. 10). Der Bundesrat entscheidet über den Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen für die Akteurinnen, welche nicht Mitglieder dieser Organisationen sind (Art. 15).
Im Vorentwurf werden die Mindestanforderungen für die Jugendschutzregelungen festgelegt, u.a.:
- Altersklassifizierung (Art. 11): Für den Film- und den Videospielebereich ist je ein einheitli-
ches Altersklassifizierungssystem mit mindestens fünf Altersstufen vorzusehen, wobei die höchste Altersstufe zwingend eine Freigabe nur für volljährige Personen sein muss.
Einheitlich bedeutet, dass ein Film, der im Kino gezeigt wird, dieselbe Alterseinstufung auch auf DVD bzw. einem anderen Trägermedium und bei einem Abrufdienst aufweisen muss. Das Altersklassifizierungssystem muss zudem Inhaltsdeskriptoren vorsehen. Damit soll den Erziehungsberechtigten die Orientierung erleichtert werden. Die Alterseinstufung soll in allen Kantonen bzw. Sprachregionen der Schweiz dieselbe sein für denselben Film bzw. dasselbe Videospiel. Kantonale Gesetze mit abweichenden Regelungen in Bezug auf die Alterseinstufung von Filmen und Videospielen werden nicht mehr möglich sein, ebenso wenig wie das heute im Filmbereich angewandte System mit der Orientierung an der Alterseinstufung der FSK und einer teilweisen Neueinstufung durch die JIF. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG)67 bei der Festlegung der Altersklassifizierungssysteme zu berücksichtigen. Diese sind deshalb soweit möglich auf entsprechende Vorschriften der wichtigsten
Handelspartner der Schweiz abzustimmen (Art. 4 Abs. 2 THG).
- Anlaufstelle für den Jugendschutz (Art. 12): Die Jugendschutzorganisationen setzen je eine
Anlaufstelle ein, welche Beanstandungen behandeln, die die konkrete Alterseinstufung eines Filmes oder Videospiels oder die Nichteinhaltung der Jugendschutzregelung zum Inhalt haben. Die Anlaufstelle beantwortet auch allgemeine Fragen in Bezug auf den Jugendschutz. Die Jugendschutzorganisationen erstatten dem BSV Bericht über Anzahl, Inhalt und Ergebnisse der behandelten Beanstandungen und allfällige Folgen.
Ist zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes für den Film- und / oder Videospielebereich keine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt oder wurde die Verbindlicherklärung widerrufen oder ist sie hinfällig geworden, so kann der Bundesrat – im Sinne eines Fallback-Szenarios – eine Jugendschutzregelung für den Film- und / oder Videospielebereich
erlassen, damit die Regulierungsziele erreicht werden (Art. 17). Auch hier sind die
Bestimmungen des THG zu berücksichtigen.
67 SR 946.51. Art. 4 Abs. 1 und 2 THG schreiben vor, dass technische Vorschriften so auszugestalten sind, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken. Sie sind zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen.