Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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fährdenden Sendungen sowie eine altersadäquate Sendezeit. Die neuen technischen Funktionen (Replay) beim Fernsehen stellen zudem analog zu Abrufdiensten zusätzliche Anforderungen an den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Generell fehlt im Filmbereich eine einheitliche Alterseinstufung von Filmen über die

verschiedenen Medienkanäle hinweg: In den Bereichen öffentliche Filmvorführungen und Filme auf physischen Trägermedien herrschen unterschiedliche Praktiken, wann die

Einstufung der Kommission JIF und wann diejenige der FSK übernommen wird. Der SVV übernimmt die FSK-Einstufung immer und weicht nur bei einem nicht-eingestuften Film auf die Einstufung der Kommission JIF aus. Bei Kinofilmen mit vorhandener FSK nimmt die

Kommission JIF teilweise eine davon abweichende Einstufung vor. Dies führt dazu, dass Filme im Kino vielfach mit einer anderen Einstufung klassiert sind als auf dem Trägermedium oder auf Abrufdiensten. Für letztere gibt es in der Schweiz für die Alterseinstufung bisher keine verbindliche Regelung und auch für das Fernsehen besteht keine Pflicht für

differenzierte Alterskennzeichnungen.

1.4.6.2 Probleme der aktuellen Regulierung im Videospielbereich

Unter die öffentlichen Vorführungen von Videospielen fallen Videospielmeisterschaften (E-Sport) und Videospielmessen, wo Kinder und Jugendliche Videospiele als Zuschauende konsumieren oder teilweise auch als Turnierteilnehmende mitspielen. Es handelt sich dabei um neuere Entwicklungen mit einem stark wachsenden Markt. Der Jugendschutz ist hier bisher weder in der Schweiz noch in anderen Ländern geregelt.

Für den Jugendschutz bei Videospielen auf Trägermedien sieht die Branchenregulierung der SIEA zwar eine Alterskennzeichnung von Videospielen und Abgabekontrollen im Verkauf vor, diese sind jedoch nur für die unterzeichnenden Unternehmen verbindlich. Nur in

einzelnen Kantonen gibt es dazu eine gesetzliche Regelung. Wie im Filmbereich kann die Videospielbranche die Marktakteurinnen und -akteure nicht verbindlich verpflichten, bei den Selbstregulierungsinitiativen mitzumachen. Im Gegensatz zum Filmbereich ist das Problem bezüglich der einheitlichen Alterskennzeichnung jedoch geringer, da praktisch alle Videospiele über die international weit verbreitete PEGI-Kennzeichnung verfügen. Eine Alterskontrolle sieht die Branchenregelung analog zum Filmbereich nur bei Spielen mit Alterseinstufung 16 und 18 vor. Im Gegensatz zum SVV kontrolliert die SIEA zwar die Einhaltung der

Brancheninitiative bei den unterzeichnenden Unternehmen, trotzdem führten die 2013 im Auftrag des BSV durchgeführten Testkäufe nicht zu viel besseren Ergebnissen als im

Filmbereich. Im Videospielbereich konnten 14-jährige Testkäuferinnen und Testkäufer in 45 % der Offline- und Online-Käufe Videospiele beziehen, die für ihr Alter nicht freigegeben waren.

Der Jugendschutz bei Videospielen auf Abruf- und Plattformdiensten ist weder in der Schweiz noch auf internationaler Ebene geregelt. Die AVMD-Richtlinie der EU gilt nicht für Abruf- und Plattformdienste im Videospielbereich. Hierzu gibt es auch keine Selbstregulierungsinitiativen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Kinder und Jugendliche aktuell nicht ausreichend vor beeinträchtigenden Inhalten geschützt sind: Über verschiedenste

Kanäle (Kino, Trägermedien, Computer, Spielkonsolen, Handy, TV) können sie – teilweise auch ortsunabhängig – Filme oder Videospiele konsumieren, die Begleitung durch

Erwachsene ist damit nicht immer gewährleistet. Im Problembereich der für bestimmte

Altersgruppen ungeeigneten Inhalte in Filmen und Videospielen besteht damit bezüglich des Kinder- und Jugendmedienschutzes Handlungsbedarf. Die gegenwärtig zurückhaltende Regulierung und uneinheitliche Praxis in den Kantonen führt dazu, dass der Schutz von Minderjährigen vor unangemessenen Inhalten gesetzlich nicht gewährleistet ist. In einem Bereich wie dem Jugendschutz ist dies besonders stossend. Die Brancheninitiativen legen zwar Jugendschutzmassnahmen fest, diese sind jedoch nicht für alle Marktteilnehmenden verbindlich, zudem zeigen sich hier Vollzugsprobleme. Dazu kommen die Schwierigkeiten angesichts des globalen Kontextes des Internets und der Internationalität des Marktes.