Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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kontrolliert werden, ausser es handelt sich um Filme oder Videospiele, die pornografische Inhalte enthalten bzw. um einen öffentlichen Anlass, an welchem Filme oder Videospiele zugänglich gemacht werden, die nur für volljährige Personen freigegeben sind.65
Anbieterinnen von Abrufdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen (Alterskontrollsystem, System zur elterlichen Kontrolle) dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten haben (Art. 7). Mit dem JSFVG werden somit neu alle natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in direktem Kontakt mit Konsumentinnen und Konsumenten stehen, wie Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien (bspw. Detailhandel), Anbieterinnen von Abrufdiensten (bspw.
Telekommunikationsunternehmen) sowie Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen
(Kinounternehmen, Veranstalterinnen von Videospielmessen), zu den oben genannten Jugendschutzmassnahmen verpflichtet.
Die Umsetzung dieser Massnahmen geschieht im Rahmen einer Ko-Regulierung. Dies bedeutet, dass die Systeme zur Altersklassifizierung, die Regeln zur Alterskennzeichnung und zu den Inhaltsdeskriptoren sowie zur Alterskontrolle je von den Akteurinnen im Film- und Videospielebereich entwickelt werden können. Es ist wichtig, dass hier die ganze
Wertschöpfungskette des Film- bzw. Videospielbereichs einbezogen wird. Es handelt sich dabei um natürliche und juristische Personen aus folgenden Akteursgruppen:
- Herstellerinnen (Filmproduzentinnen bzw. Videospielentwicklerinnen): Sie produzieren
Filme oder Videospiele und verantworten deren Inhalte inklusive allfälliger Gewalt- und Sexdarstellungen. Sie entscheiden, an welche Altersgruppe sich der Film oder das
Videospiel richtet und können sich beim Herstellungsprozess bereits an geltenden
Altersklassifizierungssystemen orientieren. Insbesondere Schweizer Herstellerinnen könnten dabei bereits eine Alterseinstufung gemäss in der Schweiz geltendem
Altersklassifizierungssystem vornehmen (lassen).66 Nach Fertigstellung der Filme bzw. der Videospiele geben sie die Rechte für die Verwertung der Filme oder Videospiele an
Filmverleiherinnen bzw. an Videospielvertreiberinnen (Videospiel-Publisher) weiter.
- Filmverleiherinnen oder Videospielvertreiberinnen (Publisher): Hier handelt es sich um
internationale Vertriebsgesellschaften bspw. der US-Studios bzw. ihre Niederlassungen in der Schweiz sowie um nationale Lizenznehmende, die die Rechte an den Filmen bzw.
Videospielen erwerben, die Filme und Videospiele vermarkten, Kopien herstellen und diese an Unternehmen vertreiben, die Konsumentinnen und Konsumenten über unterschiedliche Verwertungskanäle Filme oder Videospiele zugänglich machen, also an Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen (bspw. Kinounternehmen), Anbieterinnen von Filmen und Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien (Detailhandel) sowie Anbieterinnen von Abrufdiensten. Teilweise sind Filmverleiherinnen bzw. Videospielvertreiberinnen bereits in die Produktion eingebunden, da sie diese mitfinanzieren. Sie können daher häufig auch auf den Produktionsprozess Einfluss nehmen und wo notwendig jugendschutzrelevante Aspekte einbringen. Zudem übernehmen sie bei der Alterseinstufung und der
Alterskennzeichnung von Filmen und Videospielen eine wichtige Rolle und müssen dabei das im Verwertungsland gültige Altersklassifizierungssystem berücksichtigen.
- Veranstalterinnen, Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien sowie Anbieterinnen
von Abrufdiensten: Sie machen Konsumentinnen und Konsumenten Filme oder
Videospiele zugänglich und müssen dabei die geltenden Jugendschutzbestimmungen einhalten. Gemäss VE-JSFVG bedeutet dies, dass sie Filme und Videospiele nur mit einer gut sichtbaren Alterskennzeichnung sowie Inhaltsdeskriptoren zugänglich machen dürfen und vor dem Zugänglichmachen eine Alterskontrolle durchführen müssen.
Weitere Akteurinnen der Wertschöpfungskette, die mit Filmen oder Videospielen handeln bspw. in den Bereichen Import sowie Gross- und Zwischenhandel, können ebenfalls zur
65 Um sicher zu sein, dass die ältere Person wirklich volljährig ist, kann trotzdem eine Alterskontrolle nötig sein.
66 Je nach noch festzulegendem Altersklassifizierungssystem ist eine Alterseinstufung von Filmen oder Videospielen via Selbstrating oder die Alterseinstufung durch unabhängige Dritte denkbar.