Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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des erlassenden Staates Geltung beanspruchen und durchgesetzt werden. Bei

grenzüberschreitenden Sachverhalten – wie dem Versand von Filmen und Videospielen auf Trägermedien aus dem Ausland an Konsumentinnen und Konsumenten in die Schweiz – kann eine Norm aber auch einen Auslandbezug erhalten und damit extraterritoriale Normwirkung entfalten. Da sich der Verkauf von Filmen und Videospielen auf Trägermedien ohne Angabe der Alterseinstufung und ohne Alterskontrolle negativ auf die Gesundheit und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz auswirken kann, stehen auch ausländische Anbieterinnen in der Pflicht, die in der Schweiz geltenden Jugendschutzbestimmungen

einzuhalten. In Anlehnung an die Umsetzung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen73 könnten hier zur Bestimmung, ob die Anbieterin Produkte an Schweizer

Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, folgende Merkmale herangezogen werden:

Preisangabe in Schweizer Franken; Versand innerhalb der Schweiz / in die Schweiz; die URL-Adresse endet auf «.ch». Um ausländische Anbieterinnen von Filmen und Videospielen explizit zur Alterskennzeichnung gemäss in der Schweiz geltender Regelung zu verpflichten ist zudem zu prüfen, ob zum Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen eine Ausnahmeregelung vom Cassis-de-Dijon Prinzip geschaffen werden soll. Hierzu wird

zusammen mit dem Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen – die das konkrete Altersklassifizierungssystem festlegen – beantragt werden, dass der Bundesrat gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e des THG für Filme und Videospiele auf

audiovisuellen Trägermedien und soweit möglich74 für solche, die online zum Herunterladen angeboten werden, eine Ausnahme von diesem Prinzip beschliesst. Die Schwierigkeit wird jedoch die Rechtsdurchsetzung bei ausländischen Online-Versandhändlerinnen wie auch bei Abruf- und Plattformdiensten mit Sitz im Ausland sein. Mit der Motion Glättli «Rechts-

durchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustelldomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen» (18.3306) vom 15. März 2018 wird der Bundesrat beauftragt, die Rechtsdurchsetzung im Internet zu stärken. Der Bundesrat hatte sich für die Annahme der Motion ausgesprochen. Zwar würde aus seiner Sicht die rechtliche Verpflichtung zur Bezeichnung einer Vertretung oder eines Zustelldomizils das Problem der mangelnden Rechtsdurchsetzbarkeit nicht lösen. Es ist aber davon auszugehen, dass diese Massnahme die Kommunikation mit dem Unternehmen im Ausland sowohl für Behörden als auch für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz erleichtern würde. Die Motion wurde am 17.09.2018 vom Nationalrat angenommen und muss noch vom Ständerat behandelt werden. Aus Erfahrung mit der Umsetzung anderer Gesetze genügt oft eine proaktive und transparente

Kommunikation mit ausländischen Anbietern über die Rechtslage in der Schweiz, so dass eine formelle Rechtsdurchsetzung nicht mehr nötig ist. Bezüglich der Rechtsdurchsetzung bestünde darüber hinaus als Ultima Ratio die Möglichkeit von Netzsperren, d.h. die Sperrung des Zugangs zu Online-Angeboten ausländischer Anbieterinnen von Filmen und Videospielen, die sich nicht an die Jugendschutzbestimmungen der Schweiz halten und somit die

Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefährden.75 Dasselbe könnte für inländische Anbieterinnen gelten, die sich trotz Sanktionierung mit einer Busse wiederholt nicht an die Jugendschutzbestimmungen halten. Im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden

Vorentwurfs wurde jedoch auf die Aufnahme entsprechender Bestimmungen verzichtet, dies aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Umgehbarkeit solcher Sperren.

Auch im Internetbereich ist die Regulierung angesichts der riesigen Menge an Inhalten

und der internationalen Dimension sehr schwierig. Mit der Annäherung der Regulierung der Schweiz an die AVMD-Richtlinie der EU wird zumindest im Filmbereich für Abruf- und Plattformdienste in Europa ein vergleichbares Schutzniveau erreicht. Dadurch kann

vermieden werden, dass ausländische Anbieterinnen mit einem Wechsel des Firmensitzes in

73 SR 942.211

74 Zurzeit laufen auf internationaler Ebene Diskussionen darüber, inwieweit online angebotene Inhalte als Produkte (im Sinne des THG) oder aber als Dienstleistungen, die nicht unter das THG fallen, zu qualifizieren sind. Dabei ist bspw. zu unterscheiden, ob ein Videospiel oder ein Film «nur» gestreamt oder heruntergeladen wird, wie Updates erfolgen etc. Ein endgültiger Entscheid ist noch nicht gefällt worden.

75 Analog zu den Bestimmungen im Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).