Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Art. 2 Geltungsbereich
Absatz 1: Das Gesetz richtet sich zur Hauptsache an zwei verschiedene Adressaten: Es sind dies einerseits die Akteurinnen in den Bereichen Film und Videospiele (vgl. Artikel 4 Buchstabe a) und andererseits die Anbieterinnen von Plattformdiensten (vgl. Artikel 4 Buchstabe e), jeweils im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Eingeschränkt wird der Geltungsbereich durch die geforderte wirtschaftliche Tätigkeit: Nur, wenn die betreffende Akteurin Filme oder Videospiele im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zugänglich macht (auch wenn sie dies bspw. nur als Massnahme zum Marketing
einsetzt), soll sie durch das VE-JSFVG erfasst werden. Damit wird u. a. das Ausleihen eines Filmes unter Privatpersonen nicht durch den Vorentwurf erfasst, da dies ohne jegliche
wirtschaftliche Absicht geschieht und damit nicht von der verfassungsmässigen Grundlage des Vorentwurfs (Artikel 95 Bundesverfassung, privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit)
abgedeckt ist (vgl. Ausführungen in Kapitel 5.1). Wo das Zugänglichmachen in keinem
Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit geschieht, sind grundsätzlich die Eltern der minderjährigen Person in der Pflicht.
Da eine Ko-Regulierung angestrebt wird, ist eine weitreichende Adressierung an diese Akteurinnen angebracht: Nicht erst die natürlichen und juristischen Personen, welche mit den Konsumentinnen und Konsumenten in direktem Kontakt sind und damit am Ende der
Wertschöpfungskette stehen, sollen beim Jugendschutz eine tragende Rolle spielen.
Insbesondere diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche im
Entstehungsprozess eine massgebliche Rolle spielen, können und sollen aufgrund ihres nahen Bezugs zu den entsprechenden Medien helfen, die jeweilige Jugendschutzregelung zu erarbeiten und durchzusetzen.
Daneben fallen auch Anbieterinnen von Plattformdiensten unter den Geltungsbereich des Gesetzes. Es ist in Anbetracht der Masse an Inhalten zwar nicht möglich, dass sämtliche Filme und Videospiele auf elektronischen Plattformen ebenfalls mit einer Alterskennzeichnung versehen werden und darauf gestützt eine Alterskontrolle durchgeführt werden kann, aber gewisse Mindestanforderungen haben auch die Anbieterinnen von Plattformdiensten zu respektieren.
Absatz 2: Das RTVG kennt für schweizerische Programmveranstalter und deren Fernsehprogramme bereits heute Bestimmungen zum Jugendschutz. Die diesbezüglichen Bestimmungen des RTVG werden für ausschliesslich anwendbar erklärt, um Doppelspurigkeiten zu
vermeiden. Gleiches hat für das zeitversetze Fernsehen zu gelten. Zudem wird im RTVG auch das sogenannt «übrige publizistische Angebot der SRG» geregelt, für welches ebenfalls ausschliesslich das RTVG massgebend bleiben soll. Dieses Angebot wird wie das
Fernsehprogramm der SRG ebenfalls über Gebühren finanziert und in der Konzession explizit geregelt. Unter das «übrige publizistische Angebot» fallen beispielsweise das Online-Angebot der SRG oder der Teletext.
Zu einem späteren Zeitpunkt werden in diesem Absatz allenfalls Anpassungen vorzunehmen sein, da mit dem neuen Gesetz über elektronische Medien (BGeM) das RTVG abgelöst werden soll. Bestimmte Aspekte, zu denken ist hier beispielsweise an Abrufdienste, welche eine Leistungsvereinbarung gemäss BGeM abgeschlossen haben, sollen auch zukünftig nicht doppelt geregelt werden.
Absatz 3: Für Anbieterinnen und Anbieter von Geldspielen ist auf Anfang des Jahres 2019 mit dem neuen Geldspielgesetz eine Regelung in Kraft getreten, welche u.a. die Situation von Geldspielen im Onlinebereich erfasst. Da solche Online-Geldspiele grundsätzlich auch Videospiele darstellen können, wird für diese die spezifischere Gesetzgebung des
Geldspielgesetzes für ausschliesslich anwendbar erklärt.