Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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die Schweiz die neuen strengeren Vorschriften der EU umgehen. Im Rahmen der Erarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage wurde auch geprüft, ob die Regulierung von Websites mit ungeeigneten Inhalten (Bilder, Texte, Ton) für Kinder und Jugendliche ebenfalls in den Erlass aufgenommen werden soll. Dies hat sich hingegen angesichts der

internationalen Dimension des Internets als nicht umsetzbar erwiesen. Aufgrund des

Territorialitätsprinzips des schweizerischen Rechts wären entsprechende gesetzliche

Bestimmungen kaum anwendbar oder durchsetzbar, da seitens Anbieterin kein aktives

Zugänglichmachen bzw. Versenden von Inhalten in die Schweiz erfolgt.76 Solche Regelungen wären angesichts der riesigen Menge an Inhalten im Internet auch praktisch nicht umsetzbar. Bezüglich der Internet Hosting Provider wurde abgeklärt, inwieweit diese in die Pflicht

genommen werden könnten. Mit dem Notice-and-Takedown-Verfahren gemäss «Code of Conduct Hosting» existiert bereits eine wirksame Massnahme, um Kinder und Jugendliche vor verbotenen Inhalten wie Kinder- oder Gewaltpornografie zu schützen (vgl. Kap. 1.2.2). Sie stellen jedoch einzig die technische Infrastruktur (Speicherplatz, Rechenkapazität etc.) für die automatisierte Aufschaltung von Daten zur Verfügung und haben keine (redaktionelle)

Verantwortung für die von ihnen gespeicherten Inhalte oder den individuellen,

altersabhängigen Zugang auf diese Daten. Die Alterskennzeichnung von Inhalten oder

Zugangskontrolle bei Inhalten, die nicht grundsätzlich verboten, sondern lediglich für gewisse Altersgruppen ungeeignet sind, kann deshalb nicht ihre Aufgabe sein.

Die beantragte Regelung im Film- und Videospielebereich wird als Ko-Regulierung ausgestaltet. Mit dem JSFVG werden die notwendigen Mindestanforderungen an den Jugendschutz formuliert, die konkrete Ausgestaltung der Umsetzung in der Praxis innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens geschieht weiterhin durch die Akteurinnen der Bereiche Film und

Videospiele. Die von den Jugendschutzorganisationen erarbeiteten Jugendschutzregelungen können, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, durch den Bundesrat verbindlich erklärt werden, sodass ihnen gesetzesähnlicher Charakter zukommt und damit auch

Akteurinnen, welche der Jugendschutzorganisation nicht angehören, erfasst sind. Mit der Ko-Regulierung wird sichergestellt, dass einerseits die notwendigen Mindestanforderungen,

welche geeignet sind, den Jugendschutz auf ein für alle verbindliches Niveau zu heben,

staatlich vorgegeben sind. Andererseits bleibt aber die nötige Praxisnähe und -tauglichkeit

gewährleistet. Die Option einer rein staatlichen Regulierung wird aus verschiedenen

Gründen nicht als zielführend erachtet: Zum einen würde eine staatlich verordnete

Altersklassifizierung von Inhalten einen erheblichen und aufgrund der steigenden Zahl von Produkten immer grösseren Aufwand für den Staat verursachen. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass branchenspezifische Regulierungsmassnahmen, die im Rahmen einer Ko-Regulierung gesetzlich abgestützt werden, flexibler auf die Entwicklungen in diesem dynamischen Feld reagieren können. Die Option des Status Quo mit einer hoch

fragmentierten und nicht für alle Akteurinnen des Film- und Videospielebereichs verbindlichen Regulierung wird ebenfalls nicht als adäquat erachtet.

Alleine mit regulierenden Massnahmen wird es nicht möglich sein, Kinder und Jugendliche vollständig vor für sie ungeeigneten Inhalten zu schützen. Zusätzlich braucht es präventive Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, um Kinder und Jugendliche zu befähigen, Medien sicher, altersgerecht und verantwortungsvoll zu nutzen. Gleichzeitig zielen diese Massnahmen darauf, Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen zu sensibilisieren (bspw. über in der Schweiz geltende Altersklassifizierungssysteme) und zu unterstützen, damit sie eine aktive Begleitfunktion wahrnehmen und technische Schutzinstrumente, wie bspw. Systeme zur elterlichen Kontrolle bei Abrufdiensten, anwenden können. Die bereits bestehenden Präventionsmassnahmen des Bundes (Kap. 1.1.2) werden daher parallel zu den

vorgesehenen Regulierungsmassnahmen weitergeführt.

76 Vgl. die Antwort des Bundesrates auf die IP Schwaab 17.3277 «Lassen sich die Internetgiganten mit den heutigen rechtlichen Sanktionen bändigen?» vom 2. Mai 2017.