Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Erläuterungen zu den einzelnen
Bestimmungen
Systematik
Nach dem 1. Kapitel mit seinen allgemeinen Bestimmungen (Artikel 1-4) werden im 2. Kapitel Filme und Videospiele behandelt, welche auf audiovisuellen Trägermedien, an öffentlichen Anlässen und via Abrufdienste zugänglich gemacht werden. Im 1. Abschnitt dieses Kapitels werden dabei die generellen Mindestanforderungen an die Alterskennzeichnung und die Alterskontrollen geregelt (Artikel 5-7), während im 2. Abschnitt der Prozess der
Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen, welche von den beiden
Jugendschutzorganisationen ausgearbeitet werden, geregelt wird. Hierbei werden auch die Anforderungen an die Jugendschutzorganisationen sowie die Jugendschutzregelungen festgehalten (Artikel 8-16). Sollte es sich als nötig erweisen, kann der Bundesrat unter
bestimmten Voraussetzungen die Ausführungsbestimmungen anstelle der
Jugendschutzorganisationen erlassen (3. Abschnitt, Artikel 17). Das 3. Kapitel beinhaltet die Mindestanforderungen an den Jugendschutz bei Plattformdiensten (Artikel 18). Im 4. Kapitel werden die Testkäufe, -eintritte und -konten behandelt (Artikel 19-23). Das 5. Kapitel widmet sich der Aufsicht der verschiedenen involvierten Stellen (Artikel 24-26). Im 6. Kapitel wird die Koordination (Artikel 28) festgeschrieben. Das 7. Kapitel behandelt die Jahresberichte (Artikel
28) sowie die Evaluation und Berichterstattung durch das BSV (Artikel 29). Das 8. Kapitel regelt die Finanzierung des Vollzugs (Artikel 30 und 31), während das 9. Kapitel die
Strafbestimmungen umfasst (Artikel 32-34). Im 10. Kapitel finden sich die
Schlussbestimmungen (Artikel 35-37).
Ingress
Der Vorentwurf des JSFVG stützt sich auf Artikel 95 der Bundesverfassung. Dieser ermächtigt den Bund Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit zu erlassen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit dem Gesetzesvorentwurf soll die Entwicklung von Minderjährigen geschützt werden. Im Vorentwurf wird jeweils nur der Ausdruck «Jugendschutz» verwendet, Kinder sind in diesem Zusammenhang aber stets mitgemeint.
Der Vorentwurf beschränkt sich auf den Bereich der beiden audiovisuellen Medienarten Film und Videospiel. Nicht erfasst sind daher einzelne Bilder, Texte, reine Tonaufnahmen oder Kombinationen hiervon, da diese Inhalte aufgrund ihres weniger direkten Charakters ein kleineres Risiko zur Beeinträchtigung der Entwicklung von Minderjährigen bergen.
Die Aufzählung der verschiedenen Aspekte möglicher Beeinträchtigungen entspricht materiell derjenigen des heute geltenden Artikels 5 RTVG, welcher im Bereich des Fernsehens
ebenfalls den Jugendschutz regelt und sich seinerseits am Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF) orientiert. Mit der Formulierung
«Gefährdung der körperlichen, geistigen, psychischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung» wurde die Aufzählung sprachlich präzisiert. Sie gilt im Bereich des Fernsehens in dieser oder ähnlicher Ausführung europaweit.