Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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für LU daher hinzunehmen. Aus Sicht von fds, Pro Cinema und JIM kann der Branche nicht zugemutet werden, Zulassungskontrollen durchzuführen, bei denen beispielsweise die Erziehungsberechtigung abgeklärt werden müsse.

Auch für zischtig ist eine pragmatische Handhabung anzustreben. Jedoch sei zu prüfen, ob für den Fall, dass die Altersfreigaben im grossen Stil unterlaufen würden, eine Anpassungsklausel vorzusehen wäre.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 6 Absatz 2 in der vorgeschlagenen Formulierung SESF, SIEA, EKKJ, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, media FORTI, PJ und SAJV

stimmen Artikel 6 Absatz 2 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 6 Absatz 2

SIEA fordert der besseren Verständlichkeit halber eine einheitliche Ausgestaltung der Ausnahmeregelung für Alterskontrollen für alle Inhalte und alle Akteurinnen. D.h. Eltern respektive die erziehungsberechtigten Personen sollten für jegliche Inhalte sowohl für einen Kauf, eine Teilnahme an einem E-Sport-Turnier wie auch für Veranstaltungen eine schriftliche oder mündliche Erlaubnis erteilen können. Auch SESF weist auf die Wichtigkeit einer eindeutigen und einheitlichen Regelung hin und erachtet eine von den Eltern unterschriebene Erklärung als ausreichend.

Experts Romandie möchten, dass die Ausnahmeregelungen für Veranstalterinnen von öffentlichen Anlässen (Bst. b) und für Veranstalterinnen von Videospielturnieren (Bst. c) vereinheitlicht werden. In beiden Fällen soll ein Film bzw. ein Videospiel zugänglich gemacht werden können, wenn die minderjährige Person durch eine erziehungsberechtigte Person begleitet wird oder eine schriftliche Einwilligung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge vorliege.

Für das Blaue Kreuz sollte die Ausnahmeregelung nur für Filme oder Videospiele mit einer Alterskennzeichnung unter 16 gelten.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 6 Absatz 2

Media FORTI hat Bedenken, dass durch die Ausnahmeregelung minderjährigen Personen für sie ungeeignete Filme oder Videospiele durch ältere Peers zugänglich gemacht werden und schlägt vor, diese Ausnahmeregelung noch einmal vertieft zu diskutieren. Auch PJ ist der Meinung, es würden noch viele Unschärfen und Unklarheiten bestehen, die nochmals genauer angeschaut werden müssten.

DOJ und SAJV sprechen sich für eine pragmatische Handhabung gerade im Bereich ausserschulischer Angebote aus. Für EKKJ, DOJ und SAJV ist aber nicht nachvollziehbar, warum es bei Videospielturnieren zusätzlich eine schriftliche Einwilligung der Eltern braucht bzw. spezielle Regelungen aufgestellt werden. Für EKKJ und PJ ist unklar, wie viele Kinder eine erwachsene Person begleiten darf und für PJ zusätzlich, ab wann ein Turnier als Turnier deklariert wird. EKKJ ist nicht klar, wer als «Anbieterin» oder «Veranstalterin» gilt. In pädagogischen Kontexten (Jugendtreff, Pfadi) seien oft Veranstalterinnen und Begleitperson dieselbe Person (bspw. bei einem Filmabend im Jugendtreff). Zudem stelle sich die Frage, ab wann ein Turnier ein Turnier sei.

Ablehnung von Artikel 6 Absatz 2

21 Kantone (ZH, BE, UR, OW, NW, GL, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VD, VS,

NE, GE, JU), SP, SSV, SIEA, Cdf, Experts Romandie, FSP, JIF, KKJPD, KKJP, SGN, SODK, Sucht Schweiz, VdG, Zentrum für Spielsucht und 6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF,

pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) lehnen die vorgeschlagene Ausnahmeregelung für die Alterskontrollen ab, da dadurch minderjährigen Personen für sie ungeeignete Filme oder Videospiele durch Erwachsene, die sie begleiten, zugänglich gemacht werden können. SGN erachtet dies vor allem im Videospielbereich als