Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
problematisch, da hier die Minderjährigen die Inhalte in der Regel alleine konsumieren würden, während sie bei Filmen noch eher von Erwachsenen begleitet werden. Für SP genügt zudem eine schriftliche Einwilligung einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge nicht, da eine jugendliche Person oder ein Kind die Unterschrift eines Elternteils auch fälschen könne.
Die Vernehmlassungsteilnehmenden, die Artikel 6 Absatz 2 ablehnen, sind der Meinung, dass die Altersklassifizierung unabhängig von der Begleitperson verbindlich sein und eingehalten werden sollte bzw. formulieren folgende Änderungsanträge:
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 6 Absatz 2 VD, GE, SSV, Experts Romandie, JIF und pTaB_M_JIF beantragen, die
Ausnahmeregelung so einzuschränken, dass sie nur gilt, wenn die minderjährige Person von einer erwachsenen erziehungsberechtigten Person bzw. einer von dieser bevollmächtigten, erwachsenen Person begleitet wird. Auch für BS und BL wäre dies die einzig mögliche Ausnahmeregelung, sofern nicht ganz auf diese verzichtet werde. Gemäss BS, BL, SP und pPuS_M_JIF sollte das Zutrittsalter in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person höchstens 2-3 Jahre tiefer liegen als das angegebene Mindestalter. VdG schlägt vor, dass Minderjährigen via diese Ausnahmeregelung nur Filme oder Videospiele zugänglich gemacht werden dürfen, die maximal eine Altersstufe über der für sie geltenden Altersstufe liegen. Auch AR empfiehlt, dass die Ausnahmeregelung konkretisiert wird und bspw. nur gelten soll, wenn die begleitende volljährige Person mindestens 5 Jahre älter ist als die minderjährige Person. SSV und SO regen an, Erziehungsberechtigten beim Kauf eines für das Alter der minderjährigen Person ungeeigneten Films oder Videospiels weiterführende Informationen zu Vorsichtsmassnahmen und möglichen Auswirkungen unangemessener Inhalte mitzugegeben.
3.3.3.9 Artikel 7 Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Abrufdiensten
1 Anbieterinnen von Abrufdiensten müssen mit geeigneten Massnahmen dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten haben.
2 Solche Massnahmen müssen mindestens beinhalten:
a. die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle;
b. die Bereitstellung eines Systems zur elterlichen Kontrolle.
3 Erheben die Anbieterinnen von Abrufdiensten im Rahmen der Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Daten von Minderjährigen, so dürfen sie diese nicht für kommerzielle Zwecke verwenden.
4 Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Systeme nach Absatz 2.
Zustimmung zu Artikel 7 in der vorgeschlagenen Formulierung
14 Kantone (BE, OW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, JU), SSV, IG
Detailhandel, SGDA, EMEK, Blaues Kreuz, FSP, GREA, JIF, media FORTI, PJ, SGN, Sucht Schweiz, VdG, Zentrum für Spielsucht, Coop und 6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF,
pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 7 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
SGDA begrüsst insbesondere die Vorgabe für Abrufdienste, Alterskennzeichnungen vorzunehmen. Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten würden heute via internationale Storefronts wie Nintendo eShop, Apple App Store, Google Play, Steam, Google Stadia, Epic Store, itch.io etc. mit Games in Kontakt kommen. Mit IARC bestehe bereits ein international kompatibles System, welches regionale Altersklassifizierungen sicherstelle (bspw. für Europa PEGI).
Für SGN ist eine Regelung von Abrufdiensten vor allem wichtig, weil sich die meisten Anbieterinnen im Ausland befinden würden und durch eine Schweizer Regelung erheblicher