Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Durchsetzung der schweizerischen Rechtsnormen bei internationalen Konzernen schwierig sei.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 20 in der vorgeschlagenen Formulierung

1 Kanton (LU), SP und GREA stimmen Artikel 20 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 20

SP schlägt vor, dass die Kompetenz zur Durchführung von Tests ausschliesslich dem Staat oder einer reell unabhängigen Jugendschutzorganisation zugeschrieben wird, damit die Unabhängigkeit der Testkäufe garantiert werde.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 20

LU gibt an, es könne nicht beurteilt werden, inwieweit das Instrument der Testkäufe zielführend sei. Dass die Einhaltung des Jugendschutzes kontrolliert werde, sei jedoch notwendig.

GREA ist der Ansicht, Testkäufe seien als isolierte Massnahme eher wirkungslos. Das Modell der Testkäufe im Alkoholbereich könne zudem angesichts des Aspekts der dematerialisierten Inhalte und ihre Übertragung via Internet nicht einfach so auf die Bereiche Film und Videospiele übertragen werden.

Ablehnung von Artikel 20

1 Kanton (SZ), SGV, asut, fds, Pro Cinema, SKV, Cdf, JIM, Salt, Sunrise, UPC und

2 Einzelpersonen (pBaF, pTaB_M_JIF) lehnen die Bestimmungen zur Durchführung von Tests in der vorgeschlagenen Formulierung ab (vgl. Bemerkungen zu Artikel 19). Suissedigital – die Abruf- und Plattformdienste mit kostenpflichtigem Abonnementsverhältnis vom Geltungsbereich des JSFVG ausnehmen möchte – weist darauf hin, dass für die Einrichtung eines Testkontos bei einem solchen Abrufdienst ein Testabonnement evtl. gekoppelt an eine bestimmte Adresse abzuschliessen wäre.

IG Detailhandel und Coop fordern eine national einheitliche Handhabung der Tests und im Umgang mit den daraus resultierenden Ergebnissen (vgl. Bemerkung zu Artikel 19 und 22).

3.3.3.23 Artikel 21 Koordination der Tests

1 Das BSV koordiniert seine Testkäufe mit denjenigen der Kantone.

2 Die Jugendschutzorganisationen müssen ihre Tests der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgängig ankünden.

Zustimmung zu Artikel 21 in der vorgeschlagenen Formulierung

19 Kantone (BE, LU, UR, OW, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, GE,

JU), SSV, SGDA, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, FSP, JIF, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und

6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 21 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 21 in der vorgeschlagenen Formulierung

1 Kanton (ZH), SIEA und SGN stimmen Artikel 21 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 21

SIEA erachtet es als Fehler, die Tests der Jugendschutzorganisationen und der Kantone nicht zu koordinieren und fordert, dass die Tests schweizweit von einer noch zu bestimmenden Stelle koordiniert werden, sodass eine für alle Akteure aussagekräftige Bewertung stattfinden könne. Das Gesetz sollte hierzu aus Sicht von SIEA den Rahmen festlegen, z.B. die Häufigkeit, die Art und die Gesamtzahl der zu testenden Firmen. Auch für SGN ist es wichtig, dass die Tests auf nationaler Ebene