Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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und mit derselben Methode durchgeführt werden. Tests auf kantonaler Ebene seien nicht aussagekräftig. SGN schlägt daher vor, für die drei Sprachregionen je ein Büro zu schaffen, welches das jeweilige Territorium beaufsichtigt.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 21
ZH ist nicht klar, weshalb es bei den Testkäufen zwischen dem BSV und den Kantonen einer Koordination bedarf, zumal die Zuständigkeitsbereiche klar geregelt seien. Sofern ein Koordinationsbedarf dennoch bestehen sollte, würden klärende Ausführungen begrüsst.
3.3.3.24 Artikel 22 Verwertung der Testergebnisse in Strafverfahren
1 In Strafverfahren dürfen nur Erkenntnisse verwendet werden, die bei durch Bund und Kantone angeordnete Tests gewonnen wurden.
2 Die Tests müssen wie folgt durchgeführt worden sein:
a. Die Tests wurden von den Behörden selbst oder von ermächtigten Fachorganisationen durchgeführt.
b. Die Minderjährigen und die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge haben der Teilnahme an den Tests schriftlich zugestimmt.
c. Die zuständige Behörde oder eine ermächtigte Fachorganisation hat festgestellt, dass die Minderjährigen:
1. sich für den vorgesehenen Einsatz eignen, und
2. hinreichend darauf vorbereitet wurden.
d. Die Minderjährigen haben ihren Einsatz anonym geleistet und wurden dabei von einer volljährigen Person beaufsichtigt.
e. Es wurden keine Massnahmen getroffen, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern.
f. Die Tests wurden umgehend protokolliert und dokumentiert.
Zustimmung zu Artikel 22 in der vorgeschlagenen Formulierung
18 Kantone (ZH, BE, LU, UR, NW, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU),
SSV, SP, SGDA, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, FSP, JIF, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und
6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 22 in der vorgeschlagenen Formulierung zu. Sie erachten es als wichtig für den Jugendschutz, dass die Ergebnisse der Tests in Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 22 in der vorgeschlagenen Formulierung
2 Kantone (OW, FR) und SIEA stimmen Artikel 22 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Vorbehalte.
• Vorbehalte zu Artikel 22
FR begrüsst die Möglichkeit von Testkäufen zwar, wirft jedoch die Frage auf, ob Testkäufe und deren Verwertung in Strafverfahren angesichts der aktuellen Rechtsprechung überhaupt rechtens seien. OW, der die klare Regelung ebenfalls begrüsst, regt an, die strafrechtliche Auswertung von Testkäufen zu klären und in der gesetzlichen Umsetzung zu berücksichtigen.
Für SIEA kann mit einer schweizweiten Koordination der Tests und einer Präzisierung der Rahmenbedingungen (vgl. Bemerkungen zu Artikel 21) sichergestellt werden, dass die Tests für ein mögliches Strafverfahren verbindlich erklärt und somit Doppelspurigkeiten vermieden werden können.