Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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3.3.3.29 Artikel 27 Koordination
Das BSV koordiniert die Massnahmen im Bereich des Jugendschutzes bei Filmen und Videospielen und sorgt für den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den involvierten Stellen.
Zustimmung zu Artikel 27 in der vorgeschlagenen Formulierung
Zu Artikel 27 haben sich nur EMEK und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 27 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
3.3.3.30 Artikel 28 Jahresberichte
1 Das BSV veröffentlicht jährlich einen Bericht mit Angaben über die Aufsichtstätigkeit des Bundes und der Kantone sowie die von den Kantonen nach den Artikeln 32–34 verhängten Strafen.
2 Die Jugendschutzorganisationen veröffentlichen jährlich einen Bericht mit Angaben über:
a. ihre Kontrolltätigkeit;
b. Massnahmen, die von ihnen bei Verstössen durch ihre Mitglieder ergriffen wurden;
c. durch die Anlaufstellen behandelte Beanstandungen.
Zustimmung zu Artikel 28 in der vorgeschlagenen Formulierung
Zu Artikel 28 haben sich nur EMEK und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 28 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
3.3.3.31 Artikel 29 Evaluation und Berichterstattung an den Bundesrat
1 Das BSV evaluiert regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen zum Jugendschutz nach diesem Gesetz.
2 Es erstattet dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.
Zustimmung zu Artikel 29 in der vorgeschlagenen Formulierung
Zu Artikel 29 haben sich nur 1 Kanton (ZH), EMEK, FSP und media FORTI geäussert. Sie stimmen Artikel 29 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
3.3.3.32 Artikel 30 Kostenteilung
1 Die Akteurinnen im Bereich Film und Videospiele, die Anbieterinnen von Plattformdiensten, der Bund und die Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Gebühren nach Artikel 31.
2 Die Akteurinnen im Bereich Film oder Videospiele, die nicht Mitglieder der jeweiligen Jugendschutzorganisation sind, müssen sich an den Kosten beteiligen, die der Jugendschutzorganisation bei der Erarbeitung und Umsetzung der verbindlich erklärten Jugendschutzregelung entstehen.
3 Erlässt der Bundesrat gestützt auf Artikel 17 Vorschriften für eine Branche, so verpflichtet er die Akteurinnen im Bereich Film oder Videospiele zur Beteiligung an den Durchführungskosten.
Zustimmung zu Artikel 30 in der vorgeschlagenen Formulierung
14 Kantone (ZH, BE, UR, NW, FR, SO, SH, AR, AI, GR, AG, TG, VS, JU), SSV, IG
Detailhandel, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, GameRights, GREA, JIF, media FORTI, SGN, Zentrum für Spielsucht, zischtig, Coop und 5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF,
pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF) stimmen Artikel 30 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
6 Kantone (UR, NW, SH, TI, NE, JU), KKJPD, KKJP und SODK erklären explizit, die Kantone seien bereit, ihren Anteil an den finanziellen Mehrbelastungen zu tragen.