Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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4 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pScT_M_JIF) stimmen Artikel 26 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 26 in der vorgeschlagenen Formulierung
12 Kantone (ZH, LU, UR, OW, BS, BL, GR, TI, VS, NE, GE, JU), fds, Pro Cinema, VSM,
EKKJ, EMEK, CP, DOJ, JIM, KKJPD, KKJP, SAJV, SODK und 1 Einzelperson
(pPuS_M_JIF) stimmen Artikel 26 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.
• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 26
LU empfiehlt festzulegen, wie im Falle einer Kompetenzstreitigkeit zwischen den Jugendschutzorganisationen, den Kantonen und dem BSV die jeweilige Zuständigkeit festgelegt wird.
8 Kantone (UR, BS, BL, GR, TI, VS, NE, JU), DOJ, KKJPD, KKJP, SAJV, SODK sowie pPuS_M_JIF empfehlen bzw. fordern, eine ständige Expertengruppe einzurichten, die die Arbeiten des BSV unterstützt und aus Fachpersonen aus der Wissenschaft und Praxis bzw. aus jugendschutzerfahrenen Personen aus den Bereichen Psychologie, Pädagogik und Sozialarbeit sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der Branchen besteht. Für GE ist insbesondere der Einbezug der Kantone wichtig. Für 6 Kantone (UR, BS, BL, TI, NE, JU), KKJPD, KKJP und SODK ist auch der Einbezug von Eltern und Jugendlichen denkbar bzw. notwendig. Fds, Pro Cinema und JIM halten dem entgegen, dass das BSV zur Prüfung der Jugendschutzregelungen bereits Experten beiziehen und die Kantone konsultieren könne (Art. 14 Abs. 2), weitere Gremien und Kommissionen trügen daher nicht zur Verbesserung des Jugendschutzes in der Schweiz bei, sondern würden lediglich zu mehr Verwaltungsaufwand für das BSV und zur Selbstbefriedigung von Experten führen.
Aus Sicht EKKJ ist es wichtig vorzusehen, dass das BSV auch direkt Meldungen von Nutzerinnen und Nutzern sowie von Jugendschutzorganisationen entgegennimmt, damit Verstösse auch geahndet und nicht verschleiert werden können.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 26
Aus Sicht von 8 Kantonen (ZH, UR, OW, BL, GR, TI, VS, NE), KKJPD, KKJP und SODK ist es wichtig, dass der Bund genügend personelle Ressourcen vorsieht, um die in Artikel 26 definierten Aufsichtsaufgaben angemessen ausüben zu können.
CP empfiehlt dem BSV, die Aufsicht über den Online-Bereich gezielt und effizient auszugestalten und darauf zu verzichten, Kontrollprozesse über das gesamte Web aufzubauen.
VSM stellt in Frage, ob die Unterstellung des Online-Bereichs unter die Aufsicht des BSV effizient sei, oder ob diese Aufsicht nicht auch von den kantonalen Behörden an den jeweiligen Sitzen der Plattformbetreiber durchgeführt werden könnte. Ferner ist es für den VSM nicht ersichtlich, weshalb das BSV die geeignetste Behörde sein soll und nicht das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Kommunikation, welche einen näheren Bezug zum Gesetzesgegenstand hätten. TI regt an, das Bundesamt für Kultur einzubeziehen. Für EMEK ist die auf mehrere Bundesämter verteilte Zuständigkeit für den Jugendmedienschutz und die Aufteilung der Aufsicht einer einheitlichen und effizienten Anwendung nicht förderlich.
Ablehnung von Artikel 26 Blaues Kreuz, FV Sucht, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht und zischtig sprechen
sich für eine rein staatliche Regulierung durch den Bund und die Kantone aus und lehnen daher die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Jugendschutzorganisationen, Kantonen und BSV ab.