Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht
umsetzen, nicht aber die Aufsicht über die Umsetzung haben, sondern dass diese den Kantonen obliegt.
• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 25
Aus Sicht von VS wäre es wichtig zu evaluieren, wieviel Zeit die Kantone für die für sie vorgesehenen Aufsichtsaufgaben benötigen werden und dafür zu sorgen, dass sie und insbesondere die für die Kontrollen zuständige Gewerbepolizei der Gemeinden über die nötigen Ressourcen verfügen. Für 9 Kantone (UR, BS, BL, SH, GR, TI, VS, NE, JU), KKJPD, KKJP und SODK müssten die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone regelmässig überprüft und nötigenfalls angepasst werden – für JU insbesondere in Form einer Anpassung der in Artikel 31 festgelegten Gebührenhöhe. AG weist darauf hin, dass die finanziellen Auswirkungen der in Artikel 25 festgelegten Aufsichtsaufgaben für die Kantone möglichst gering zu halten seien und nicht über das im erläuternden Bericht zum Vorentwurf unter Ziffer 3.2 erwähnte Mass hinausgehen sollten. CP empfiehlt, den administrativen Aufwand für die Kantone zur Erstellung der jährlichen Berichte so gering wie möglich zu halten. In diesem Sinne wünschen sich 8 Kantone (UR, NW, BS, BL, SH, GR, NE, JU), KKJPD, KKJP und SODK, dass der Bund die Zusammenarbeit mit den Kantonen pragmatisch gestaltet.
OW und AG heben die Wichtigkeit von klaren Absprachen zwischen Bund und Kantonen hervor, um Doppelspurigkeiten zu verhindern.
Für IG Detailhandel und Coop sind nur national einheitliche Rahmenbedingungen zielführend. Für JIF ist noch viel zu unklar, wie in der Praxis die Aufgabenteilung sinnvoll ausgestaltet werden könne.
OW stellt sich die Frage, ob die Aufsicht nicht sinnvollerweise durch die Jugendschutzorganisationen und das BSV umgesetzt werden müsste, insbesondere in einem kleinen Kanton.
Ablehnung von Artikel 25 Blaues Kreuz, FV Sucht, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht und zischtig sprechen
sich für eine rein staatliche Regulierung durch den Bund und die Kantone aus und lehnen daher die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Jugendschutzorganisationen, Kantonen und BSV ab.
1 Kanton (SZ) bringt vor, die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Internets liege beim Bund. Dieser könne in diesem Bereich Regelungen und Massnahmen treffen, ohne dass dabei die Kantone mit administrativem Aufwand oder Kosten belastet werden.
3.3.3.28 Artikel 26 Aufsichtsaufgaben des BSV
1 Das BSV ist zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten betreffend:
a. die Alterskennzeichnung, die Inhaltsdeskriptoren und die Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Trägermedien, die Filme oder Videospiele im Internet zugänglich machen;
b. die Alterskennzeichnung, die Inhaltsdeskriptoren, das System zur Alterskontrolle sowie das System zur elterlichen Kontrolle bei Abrufdiensten;
c. das System zur Alterskontrolle und das System zur Meldung von für Minderjährige nicht geeigneten Inhalte bei Plattformdiensten.
2 Es nimmt Meldungen von Personen entgegen, die mit den Ergebnissen der Abklärungen der Anlaufstelle zu einer Beanstandung nicht einverstanden sind.
Zustimmung zu Artikel 26 in der vorgeschlagenen Formulierung
10 Kantone (BE, NW, FR, SO, SH, AR, AI, AG, TG, VD), SSV, IG Detailhandel, SGDA,