Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
3.3 Änderungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht44
Der Bundesrat hat in seinem DLT-Bericht Handlungsbedarf bei der Frage des auf die Übertragung tokenisierter Forderungen anwendbaren Rechts verortet.45 Gleichzeitig wird eine Regelungslücke in Bezug auf in einem herkömmlichen Wertpapier verkörperte Forderungen festgestellt. Der vorgeschlagene neue Artikel 145a VE-IPRG soll nun beide Fragen regeln.
Parallel dazu soll in den Artikeln 105, 106 und 108a IPRG klar festgehalten werden, dass die dort vorgesehenen Bestimmungen über Wertpapiere auch für virtuelle Wertpapiere gelten.
3.4 Änderungen des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank46
Im Finanzmarktinfrastrukturrecht (vgl. unten Ziff. 3.8) wird die Schaffung einer neuen Bewilligungskategorie für einen Finanzmarktinfrastrukturtypus vorgeschlagen, das sogenannte DLT-Handelssystem. Aufgrund der Aufnahme der DLT-Handelssysteme in den Katalog der Finanzmarktinfrastrukturen (vgl. Art. 2 Bst. a VE-FinfraG) und den damit zusammenhängenden Anpassungen im FinfraG (vgl. Art. 22 und 25 VE-FinfraG) sind die DLT-Handelssysteme auch im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (NBG) einzuführen.
3.5 Änderungen des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen47
Die bankinsolvenzrechtliche Behandlung von Token und vergleichbarer Vermögenswerte kann nicht losgelöst von der insolvenzrechtlichen Behandlung solcher Vermögenswerte im SchKG betrachtet werden. Die bankenrechtlichen Bestimmungen sind letztlich als Spezialnormen zum SchKG zu verstehen. Die vorgeschlagenen Anpassungen im BankG sind mit den Anpassungen im SchKG abgestimmt, insbesondere ist das Kriterium der individuellen Zuordnung von unkörperlichen Vermögenswerten im BankG gleich zu handhaben wie im SchKG.
44 SR 291
45 DLT-Bericht: 82 f.
46 SR 951.11
47 SR 952.0