Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
3.6 Änderungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute48
Der diskretionäre multilaterale und der bilaterale Handel von Token mit Effektenqualität bedürfen keiner eigenständigen FinfraG-Bewilligung. Der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OHS) für einen solchen Handel ist aber Banken, Wertpapierhäusern (alt: «Effektenhändler»), Handelsplätzen sowie von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppen vorbehalten. Es können heute z. B. Schwierigkeiten entstehen, falls ein Bewilligungsträger ein OHS (z. B. für als Effekten qualifizierende Token) betreiben will und nur zu diesem Zweck eine Bewilligung der FINMA (z. B. als Wertpapierhaus) ersucht. Der Betreiber wäre diesfalls nach heutiger Praxis nicht bewilligungsfähig.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, den Unterstellungstatbestand des Wertpapierhauses zu ergänzen. Es soll ermöglicht werden, dass Marktteilnehmende künftig eine Bewilligung auch ausschliesslich zum Zweck des Betriebs eines OHS beantragen können sollen.
3.7 Änderungen des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung49
3.7.1 Änderungen auf Gesetzesstufe
Im FinfraG soll mit dieser Gesetzesvorlage eine Bewilligungskategorie für DLT-Handelssysteme geschaffen werden, die Tätigkeiten wahrnehmen kann, die als Finanzintermediation gelten und somit unter das Geldwäschereigesetz fallen. Deshalb sind die neu im FinfraG vorgeschlagenen DLT-Handelssysteme als spezialgesetzlich regulierte Finanzintermediäre im Geldwäschereigesetz aufzunehmen.
3.7.2 Geprüfte Anpassungen der Geldwäschereiverordnung (GwV)50 und Ausblick
3.7.2.1 Crowdfunding-Plattformen
Am 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat vom Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) zu «Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken von Krypto-Assets und Crowdfunding» Kenntnis genommen. Der Bericht analysiert unter anderem die verschiedenen Formen und spezifischen Risiken des Crowdfunding.51 Gestützt darauf hat er das EFD beauftragt, eine allfällige Anpassung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsgesetzgebung in Bezug auf Crowdfunding- und Crowdsupporting-Plattformen zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind nachfolgend dargestellt.
48 AS 2018 5247
49 SR 955.0
50 SR 955.01
51 Siehe KGGT 2018.